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Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
Entstehung
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— 21Bei der Annahme, daß der Kurfürst von Köln Grund-herr im Flecken Anrath sowie auch in Neersen war, erscheinthöchst auffallend, daß zwischen beiden Herrschaften ein Terri-torium lag, dessen Grundherr der Abt zu Gladbach war.Eine hierauf bezügliche Notiz lautet: „Das Amt Oedt, (wozuauch Anrath gehörte,) war unter der Grundherrlichkeit desAbtes zu Gladbach, welcher aber die in Oedt liegenden zweiMühlen, Zehnt u. s. w. an das Amt Kempen im Jahre1454 gegen Entschädigung in Erbpacht überließ, weshalb dieOedter Kellnerei mit der Kempen'schen verbunden war.“Mit Gewißheit ist der Abt zu Gladbach als Erbgrund-herr über einen Theil der jetzigen Pfarre Anrath, den Fleckenausgenommen, zu erkennen und zwar aus einem Verzeichnißdes abteilichen Schultheißen zu Oedt vom Jahre 1604,enthaltend die oedtische Jurisdiction, wie sie von 1579 bis1604 war ausgeübt worden; dort heißt es: „Der Abt hatkraft seiner erbgrundlicher und gerichtschwanklicher gerechtig-keit macht und gewalt zu Uda (Oedt) zu setzen und zu ent-setzen diese nachbenente gerichtspersohnen alß nemblich denSchultheißen und neun Scheffen, deren drey im Kirspel An-radt Im Vnder Broch genannt sich von dem Klapdorn ahnbey der Scheiffbahnen biß an den Schmetzbaum erstrecken:vort uff den Hagen Nemblich von Schmetzbaum ahn dieSchlip Plencken, so noch in's Kirspel anradt gehörig zweyScheffen: Und im Kirspel Uda vier Scheffen.“ Ferner heißtes daselbst: „Was nun das Vogtsgedingh betreffet, welchesgemeinlich zum halben May alten Hehrkohmen und gepraucknach pflegh gehalten zu werden, geburth sich dem Drostendrey Sonndagh nach einander in beyden Kirspelen Uda undAnradt ehe es gehalten, rueffen zu laeßen.“ Aehnlich sprechensich die Weisthümer der Erzbischöflichen Hoheit und derGrundherrlichkeit des Abtes von M. Gladbach zu Oedt ausden Jahren 1554 und 1560 aus,**) dort heißt es: „nachaltem Herkommen soll man alle Jahrs im May oder ungefehrlich um die Zeit allhier zu Oedt Vogtgedingh halten, daßsoll der schultheiß von wegen des Ehrwürdigen Herren Abtszu Gladbach als erbgebietender grundtherr besteuren*) Eckertz und Noever, Abtei Gladbach, S. 144.**) Lacomblet, Archiv VI. 2, 482.