20Viertes Kapitel.Grundherren zu Aurath.—Inhalt: Anrather Weisthum. — Grundherr zu Unterbroich.Verhältniß der Anrather zum Hause Neersen.Verschiedene Ein-wohner von Anrath werden als steuerfrei erklärt. — Streit in Betrefdes Weidganges.In dem Anrather Weisthum vom Jahre 1381*) erklärendie Scheffen daselbst, „dat sy eynen ertzebuschoff zer zytind dat gestichte van Colne vur eynen oyuersten**) herenalda halden ind dat alle gewalt alda syn ind des ge-stichts vurs. syn, ind den vaycht van der Nersen vureynen erffvaicht.“ Als aber die Scheffen befragt wurden,wie weit die Vogtei von Anrath gehe, und ob Aurath aufKempener Grund oder im Lande von Liedberg liege, wußtensie keinen Bescheid zu geben und sie vertagten die Antwortbis zum nächsten Holzgeding. Hieraus ergibt sich zwar dieGrundherrlichkeit des Erzbischofs von Köln über den Flecken(die eigentliche Herrlichkeit) Anrath, jedoch nicht die über dieim frühern ausgedehnten Pfarrbezirk belegenen Honschaftenund Dörfer Kehn, Unterbruch (Clörath), Kleinkempen undSchiefbahn. Daß auch Liedberg Ansprüche auf den FleckenAnrath machte, diese Ansprüche aber von Anrath angefochtenwurden, ergibt sich aus folgender Notiz: „daß die Strassen,der Mark und die Kirch zu anrath Liedbergisch seyn sollen,seyend bloße anmassungen, welche von seyten der Herrlichkeitanrath verbis et factis centies widersprochen worden, janoch vor wenig Jahren haben anrader die liedbergische wachenvom Markt weggetrieben.*) Lacomblet, Archiv VI. 2. Th. S. 474.**) Zum Verständniß für diejenigen, welche die frühere Schreib-weise nicht kennen, sei hier bemerkt, daß w und v wie u gesprochenwerden und umgekehrt u wie v.***) Die Heimath, 1875. S. 47.
Druckschrift
Geschichte der Herrlichkeit Neersen und Anrath : mit besonderer Berücksichtigung des alten Pfarrbezirks Anrath mit den Dörfern und Ortschaften Neersen, Schiefbahn, Kehn und Clörath sowie des Schlosses und der Herren von Neersen
Seite
20
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten