1078 Codkx. L. VI. Tit. 58. De legilimü hercdibus.
8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Silanus.
Wenn du auf den Grund der Rechtswohlthat des Corue-Usclien Geselzes vermöge der Hechte der Agnatschaft durchAntritt der Erbschaft oder Nachsuchung des NachlassbesitzesErbe Derjenigen, um deren Erbschaft es sich handelt, gewor-den bist, nachdem sie in feindlicher Gefangenschaft gestorben,«o kann dir nicht gewehrt werden, deren Vermögen in An-spruch zu nehmen. Geg. zu Siriniuni, am 7. Juli, u. d. C. d. K.
9. Dieselben K. u. die Cäsar. anDemagora. -
Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass bei der Erbfolgeeiner ohne Testament Verstorbenen die Scbv, ;sler der Gross-rantter oder dem mütterlichen Grossvater vorgezogen wird.Geg. zu Nicomedien, am 26 Juni, u. d. C. d. Cäsar.
IQ.DieK. Theodosiu» u. V alenlinian. an Florentius,P/.P.
Allen, welche zur Erbfolge eines Unmündigen berufensind, sei hiermit zu wissen gethan, dass, wenn sie nach demAbleben des Vaters nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfristnm Bestellung eines Vormundes für den Unmündigen nachge-sucht haben, ihnen, wenn derselbe in der Unmündigkeit ver-stirbt, durchaus jede Erbfolge in den Nachlass desselben, seies nun die gesetzliche oder vermöge einer Substitution, ver-weigert werden muss. Geg. zu Constantinopel, 439, u. d.17ten C d. K. Theodosius u. d. Festus.
11. D. K. Anastasius an Conitantinus, Praef. Praet.
Wenn Derjenige, welcher nach Unserer Verordnung 1 * 2 )die Entlassung seiner Kinder aus der väterlichen Gewalt durchein kaiserliches Rescript in Antrag gebracht hat, zugleich darumbittet, dass dem oder der Entlassenen durch die Entlassung'die gesetzlichen Erbrechte nicht entzogen werden möchten , sosollen diese Hechte sowohl dem Entlassenen als der entlassenenTochter gegen andere in dieser Art mit ihnen verbundenePersonen und eben so diesen gegen den oder die Entlasseneund deren iVachkommen bei Erbschaften, Erbfällcn und Vor-mundschaften unverkürzt verbleiben; jedoch sind dieselben inFolge der Vorschriften, welche für die der väterlichen GewaltEntlassenen bestehen, in diesem Falle eben so zur Einwer-fiing verbunden, als bei vollständig vollzogener Entlassung aus derväterlichen Gewalt. Geg. am 18. Juli 502, u. d. C. d. Pro-bus u. d. jüngeren Avieiius.
12. D. K. Justinianu* an Joannes, Praef. Praet.Von dem Collegimn der kaiserlichen Beistände ist bei Uns
142) Canst. 5. Cod. de Emancip. liher. (8, 49.)