1064 Codex. L. VI. Tit. 53. Quando dies legali elc.
2. Dieselben IC an Friscus.
Wir Laben in Erfahrung gebracht, das» ein Acker na-mentlich Mehreren hinterlassen und dabei bestimmt wordenist, er solle Demjenigen gehören , welcher übrigbleiben wür-de. Wer nun in diesem Falle der Letzte ist, der tragt dasEigenthum desselben auf seine Erben über und] ist durch einsolches Fideicommiss nicht ferner gebunden. Geg. am 28.Juli 204, «• d. 2ten C. d. C'ilo u. JLibd.
3. Dieselben K. an Aelia.
Wenn' Pontionilla dasjenige Alter erreicht hatte, zu wel-chem ihr das Vermächtnis» oder Fideicommiss hinterlassen wor-den war, so hat sie den Anspruch darauf auf ihre Erben über-tragen, wäre sie gleich vorher gestorben, bevor sie das Ver-jnächtniss oder Fideicommiss erlaugt hätte. Geg. am 28. Iuli204, u. d. C. d. Cilo ii, Libo.
4. Dieselben K. an Ammia.
Wenn einer Ehegattin der JYiessbrauch eines Grundstücksvermacht wird, das Eigenthum desselben aber, wenn sie Kin-der erhalten sollte, so tritt der Verfalltag des vermachten Ei-genthums sogleich mit der Geburt des Kindes ein, und es istohne Einfluss, dass das Kind nachher mit Tode abgeht. Geg.am 1. Aug. 208, u. d. Sien C. d. K. Antoninus u. d. 2tend. Cäs. Geta.
5. D. K. Alexander an Maximus.
Ans den Worten: Ich vermache meiner TochterAelia Severina und der Secunda zehntausendSestertien; diese Vermächtnisse soll Sie erhal-ten, wenn sie die Volljährigkeit erreicht habenwird—ist keine dem Vermächtnisse oder Fideicommisse ein-verleibte Bedingung zu entnehmen, sondern es geht darausnur hervor, dass das Recht, dieselben zu fordern, auf die Zeitder Volljährigkeit hinausgerückt worden ist. Wenn daherAelia Severina, die Tochter des Testators, welcher das Ver-mächtnis» hinterlassen worden war, nach dem Verfalltage desVermächtnisses gestorben ist, so hat sie die Klage auf ihseErben übertragen, dass nämlich die Zahlung zu der Zeit er-folgen inuss, wo Seyerina, wenn sie nicht gestorben wäre,das fünftindzwanzigste Jahr erreicht haben würde. Denn nichtder Anfang eines Jahres, sondern dessen Vollondung inuss,wie die Rechtsgelehrten angenommen haben, abgewartet wer-den, wenn es sich von den Vortheilen eines hinterlasseneuFideicommisses handelt. Geg. am 20. Dec. 226, u. d. 2tenC, d. K. Alexander u. Marcellus.