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Codex. L. VI. Tit. 51. 'De caducis tollendis.
mag es nun an Unsere Staatscassen oder an Jemand anders 135 )gelangen. §. 13. Da Wir aber in dem vorhergehenden TheileUnseres Gesetzes angeordnet haben, dass eine nicht angetreteneErbschaft keineswegs, ausser von gewissen Personen, auf dieErben des Verstorbenen übertragen werde, so muss, wennJemand eine ganze Erbschaft nicht antreten will, dieselbe,wenn er einen Substituten hat, auf diesen, wenn er sie an-treten will und kann, gelangen. Ist ein solcher nicht vor-handen, so erhalten solche entweder die Intestaterben , odersie geht, wenn dergleichen nicht vorhanden sind, oder sie sol-che nicht annehmen wollen, oder aus irgend einem Grundenicht annehmen können, auf unsere Staatscassen über. §. 14.Alles dies soll aber sowohl bei Testamenten, mögen sie nunschriftlich oder mündlich errichtet worden sein, als bei Godi-cillen, sowie überhaupt bei jeder letztwilligen Verfügung, nichtminder bei der Intestaterbfolge, sowie bei Schenkungen vonTodeswegen zur Anwendung kommen. Denn das Maass Un-serer kaiserlichen Gnade und Milde ist so ohne Grenzen, dass,obwohl Uns wohl bekannt ist, dass auch Unser landesherrlicherFiscus zur letzten Stelle zu den Ansprüchen auf die anfälligenGüter berufen ist, Wir doch weder dessen schonen, noch deskaiserlichen Privilegiums Uns bedienen mögen, vielmehr Das-jenige, was Allen gemeinsam zum Vortheil gereicht, UnsennPrivatinteresse vorziehen zu müssen glauben, indem Wir,Unserer Kaiserwiirde gemäss, den Vortheil Unserer Unter-thaiien Uns selbst für vortheilhaft erachten. §. 15. Gegen-wärtiges Gesetz soll allein auf diejenigen letztwilligen Verfü-gungen Verstorbener zur Anwendung kommen, welche nachdemselben errichtet worden sind, wohingegen Wir verstattenWollen, dass frühere Fälle auf eigene Gefahr ihre Bahn durch-laufen. §. 16. Alles dies, versammelte Väter, haben Wireuch zur Bekanntmachung zugefertigt, damit Niemandem Un-sere Anstrengungen zum Wohle Unserer Unterthanen unbe-kannt bleiben, sondern aus den in der vorgeschriebenen Formbekannt gemachten Verordnungen Unserer Obrigkeiten zu AllerRunde gelangen mögen. Geg. zu Constantinopel, am 1. Juni534, ii. d. 4ten C. d. K. Justiniau. u. d. Paulinus, V.C.
135) Diese aliae perionae sind Diejenigen, welche die Erbschaftbekommen haben würden, wenn der Erblasser nicht durch Be-trug oder Zwang wäre zur Errichtung eines Testaments ver-anlasst worden. Glück Bd. XXX111. S. 428.