Codex. L. VI. Tit. 46. De condilioniöut insenU tarn etc. 1039
beigefügter Zweck ganz wie eine Bedingung' beLaudelt: wenuaber nicht dir, sondern Dem, welchen du heirathen sollst, dieNichtbefolguiig des Willens des Testators zur Last fallt, >soli.sisst du demobngeachtet Dasjenige, was dir vermacht wordenist, erhalten. Geg. am 28. Dec. 211, u. d. C. d. Gentiumit. Bassus.
2, D. K. Oordianus an Ammoniui,', l'raef. Praet.
Obgleich aus den Worten: Dem Titius 'hinterlasseich zehntausend [Segtertien] oder das Gehöfte,jedoch in der Art, dass er davon dcaMaevius fünf-tausend oder das Gehöfte ausantworten soll, früherweder ein Anspruch auf ein Vermüchtniss noch auf ein Fidei-commiss gemacht werden konnte, so war eine solche Anord-nung' von dem Kaiser Severus doch für den Fall einer Frei-lassung' nachgelassen worden. Zu Gunsten letztwilliger Ver-ordnungen soll jedoch auch dann, wenn eine solche Anordnungdas Vermögen betrifft, mögen diese Worte nun auf eine Be-dingung- oder einen Zweck, auf ein Geben oder Leisten sichbeziehen,', jedenfalls daraus die fldeicommissarische Klage er-zengt werden; bei Bedingungen jedoch natürlich erst nachihrer Erledigung-. Verbietet aber bei einem hinterlnsseueii Ver-mächtnisse oder Fideicommisse der Testator dem Vermächtniss-berechtig teil oder Fideicoinmissar, oder seinem Erben oder sonstirgend Jemand, eine Schuld einzufordern, so steht dem Schuldnerg-eg-en den klagenden Vermächtnissberechtigten oder Fideicoinmis-sar eine Einrede bis auf den Betrag- des hinterlassenen Fidei-commisses oder Vermächtnisses zu. Geg. am 8. Aug. 240,u. d. 2ten C. d. Sabin, u. d. Venustus.
Sechsundvierzigstcr Titel.
De conditionibus insertis tarn legatis, quamftdeicommissis, et libertatibus.
{Von den mit Vermächtnissen, Fideicommissen und Freilassungenverknüpften Bedingungen.)
I. D. K. Severus lt. der Cäsar Antoninus an Claudia.Wenn der Testator, wie du vorträgst, Demjenigen, dener theilweise zum Erben eingesetzt hat, mit einem Fideicom-'niss zu Gunsten des Trallianus unter der Bedimrumr beschwertliat, wenn die ser Erbe ohne Kinder versterben sollte, undletzterer einen Enkel von einer vorher verstorbenen Tochterzum Erben eingesetzt hat, so ist die Bedingung, unter welcherdas Fideicommiss auferlegt worden, erloschen, insofern nichtein anderer Wille des Testators auf's Ueberzeugendste darge-