Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1024
Einzelbild herunterladen
 

1024

Codex. L. VI. Tit. 42. De fidcicommissis.

inisses dem Willen des Verstorbenen genügt worden ist 116 )-Geg. am 27. Juli 215, «. d. 2ten C. d. Laet. u. d. Cereal.

3. Derselbe K. an Rufinus.

Ist die junge Chrysis nach dem Willen des Verstorbenenvon den Erben freigelassen worden, und wie du vorträgst,bevor ihn die Erbschaft restituiret wurde, ohne Testamnnt ver-storben, so gehört ihr Nachlas» denjenigen, welche sie freige-lassen haben. Ist von diesen die Erbschaft derselben angetre-ten worden, so sind sie durch Vereinigung der Klagen vondem Fideicommiss befreit worden. Geg. am 9. Dec. 215, u.d. 2ten C. d. Laetus u. d. Cereal.

4. D. K. Alexander an Victorinui.

Es ist nicht anzunehmen, dass durch die Willensbestim-nmng des Vaters, welche die unbelasteten Ländereicii ausser-halb der Familie zu verkaufen oder zu verpfänden verbietet,dem Bruder verboten worden sei, der Scbwester damit ei«Geschenk zu machen. Geg. am 27. Juni 223, u. d. 2ten C.d. Maximus u. d. Aelian.

5. Derselbe K. an Regina.

Wenn dein Bruder, nachdem er Erbe des Vaters gewor-den, bereits in der Mündigkeit ohne Kinder verstorben ist, t>°ist auf den Grund der Pupillarsiibstitution dir die Erbschaftdesselben nicht angefallen. Ist jedoch die Erbfolge in irgendeinem Theile des Testaments in der Form eines Fideicoinmis-ses bestätigt worden, so steht dir kein Hindernis* entgegen,das Fideicommiss von den Erben zu fordern. Geg. am 18-Jan. 224, u. d. 2ten C. Julian, u. d. Cr ispin.

6. Derselbe K, an Nilitis.

Verpfändete Grundstücke, welche als Vermächtniss ode rFideicommiss hinterlassen worden sind, muss der Erbe a«S"lösen, besonders wenn dem Testator dies Verhältnis* derselbennicht unbekannt gewesen ist, oder er dir, wenn er es gew«« 8 ''hatte, etwas von nicht mindern» Betrage vermacht haben W" r "de. Sind sie jedoch Ton dem Gläubiger veräussert worden»so muss der Erbe den Kaufpreis bezahlen, wenn nicht ei" eentgegengesetzte Willensineinung des Verstorbenen nachgew ie "gen wird. Geg. am 14. Febr. 224, u. d. 2ten C. d. Julia"*u. d. Crispin.

116) Das per errorem facti Gegebene aber kann allerdings _zu-rückgefordert werden. L. 7. Cod. de Cond. indeb. (GlückBd. XXII. S. 327.)