1004 Codex. L. VI. Tit. 35. De Ms, quibui ul indignis etc.
tödtet worden ist, so musst du, damit die Wirkungen derErbfolge dir nicht wieder entzogen -werden, den Tod dessel-ben nothwendig rächen. Denn wenn es gleich Denen, welchedazu rechtlich berufen sind, nicht verwehrt ist, die ErbschaftDerer anzutreten, welche' durch geheime Nachstellungen ge-tö'dtet worden sind, so können sie doch die Erbschaft nichtbehalten, wenn sie den Tod ungerächt liessen. Geg. * 291,ii. d. G. d. Tiberian. o. Diou.
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sylvana.
Einer Schwester, welche auf gesetzlich erlaubte Weiseden Tod ihres Bruders rächt, steht nicht das Hecht zu, derrechtsbestäiidig zur Erbin eingesetzten Ehegattin desselben dieErbschaft zu entziehen. Fühlest du dich daher vollkommenunschuldig und bist du auch überzeugt, dass weder durch dei-nen bösen Willen dein Ehemann getödtet worden, noch mansonst dich einer Unwiirdigkeit zur Erbfolge überführen kann,so kannst du dich gegen alle frivolen Ansprüche vollständiggesichert halten. Geg. zu Sirmium, am 20. Anril, u. d. C.d. Cäsar.
11. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Pract.
Wir erachten zwar den Sil au ian Ischen Senatsbeschlussso wie nicht minder die darüber von dem lvaiser Marcus er-lassene Verordnung an den Senat 96 ) nicht allein Unseres be-sondern Beifalls, sondern auch einer ausdrücklichen Bestätigungwürdig. Da Wir jedoch bemerkt haben, dass in der letzte-ren der Freilassungen nicht gedacht ist, und auch die altenJuristen über die in dem Testamente eines gemordeten Testa-tors ertheilten Freilassungen streitig sind, so haben Wir esfür nothwendig erachtet, auch diese Zweifel zu beseitigen.Denn Diejenigen, welche in einem solchen Testamente mit derFreiheit beschenkt worden waren, konnten, wenn sie solcheerhalten hatten, die Vortheile sich erwerben, welche ihnen inder Zwischenzeit erwuchsen; allein in Gemäsheit des Auf-schubes wegen der Rächung des Todes gelangten dieselbennicht an sie; und hatten sie nachher die Freiheit erhalten, sowaren sie der Gefahr des Verlustes ausgesetzt. Um sie nungegen die IVachtheile einer solchen Zwischenzeit zu sichern,besonders wenn Sclavinnen in derselben geboren hatten, liach-
96) Nota ad Const. 1. ad Uhr. 4. Theodos. Cod.: Omne» Constitu-tione* imcriplae ad Scnuhim oraliones ptvtäipum sunt. Quodalterte confirmal D. t. X Cod. de legibus: Leg«*, quae mit;sae a nobis ad venera hilf in coe tum O r a f i o n e con-dunlur. Das Set. Silanianuai verpflichtete den Erben, der Obrig-keit anzuzeigen, dass sein lirblasser gewaltsam umgekommen.