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Codex. L. VI. Tit. 21. Da leilamcnto mililis.
trage der Streit ans dem Testamente eines Soldaten entstan-den ist, dessen kleine Tocbter, mit welcher du unter wech-selseitiger Substitution zu gleichen Theilen zu Erben eingesetztworden bist, nachher, nachdem sie Erbin ihres Vaters gewor-den, gestorben ist, — wo nun die Mutter auf die Intestat-erbfolge der Tochter besieht, du aber behauptest, dass derNachlass vermöge der Substitution dir gehörig'; — so steht eszwar uiibczweifelt rechtlich fest, dass den Soldaten, vermögeeines ihrem Stande eigenthümlichen Vorrechts die Befugnisszusteht, den verstorbenen Notherben, auch nachdem sie bereitsErben geworden sind, fremde Erben zu substituiren, allein dirliegt der Beweis ob, dass dein Bruder dies beabsichtiget habe 2S ).Geg. am 21. April 225, u. d. 2ten C. d. Fnscns n. Dexter.
7. Derselbe K. nn Fortuna tu s.
Ans den Worten: — dem Fortunatus, meinemFreigelassenen, gebe und vermache ich — könntestdu auf die Freiheit keine Ansprüche machen, wenn von deinTestamente einer Person vom Civiistaude die Rede wäre. Dader Testator nach deinem Vortrage aber ein Soldat gewesenist, so steht dir vermöge der dem Militairstando ertheiltenVorrechte, insofern er dich nur nicht irrtbiimlich für einenFreigelassenen gehalten, sondern die Absicht gehabt hat, dirdadurch die Freiheit zu ertheilen, nicht allein die Freiheit undzwar als direct hinterlassen zu , sondern du bist auch berech-tigt, das Vermächtniss zu fordern. Geg. am 21. Dec. 226)U. d. 2ten G. d. ]£. Alexander n. d. M a r c e 11 u s.
8. D.K.Gordianutand. Soldaten Aclernus.Ein Soldat kann unzweifelhaft auch einen Erben auf einegewisse Zeit ernennen. Geg. am 29. Sept. 238, u. d. C. "•Pins u. P o n l i a n u s.
25) Der Streit, welchen der Kaiser hier entscheidet, hatte wohlhauptsächlich darin seinen Grund, dass nach §. 2. /. 4. V. «*Vulg. et pup. sul/slit. , wenn Jemand zwei Personen einanderwechselseitig substituirt hatte, von denen er den einen pupü-laritcr «ubstitujreu konnte, den andern aber nicht, die Wort«'des Testaments, eosque invicem subtlituo, nur als allgemein*'.Substitution gelten, «eil es als unpassend angesehen wuruß»dass bei dem einen eine doppelte, bei dem andern aber » ureine einfache Substitution zur Anwendung kommen *°','' e JBin Soldat konnte nun zwar auch nach dem Antritte der Er»"schaft in lecundwn gradum wechselseitig substitafren; il ' , "
dies konnte in diesem l'ulle nach obige? Kegel aus der Inj 1,wechselseitigen, nur als einfache geltenden Substitution WO»rcrniulhct, sondern inussle. besonders bewiesen werden.