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Codex. L. VI. Tit. 17. De Carboniana edicto.
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riickens den Nachlassbesitz erbeten Last, oder noch vor Ab-lauf der Frist darum anhältst, so kannst du die Erbfolge injener Vermögen allerdings forterben. Hat jedoch Derjenige,dessen Verwandtschaft im vierten Grade keinem Zweifel un-terliegt, den Nachlassbesitz aus dem Edicte nachgesucht, unddir daraus kein Geheimniss gemacht, so hast du dich vergeb-lich an Uns gewendet. Geg. zn Sirmium, am 8. April, u.d. C. d. Cäsar.
Siebzehnter Titel.
De Carboniano edicto.(Von dem Carbonianitchen Edicte.)
l.DieK.Diocletianue u.Maximianus u.dicCäsar. an Flora.
Wenn dein und deines Sohnes Standesrecht von Denen,über welche du dich beschwerst, bestritten wird, so siebstdu ein, dass die Rückgabe derjenigen Gegenstände, welchedein Sohn gleichsam aus der Erbschaft seines Vaters in An-spruch nimmt, zu zeitig gefordert wird, da er, so lange erunmündig ist, nachdem er in Gemässbeit des CarbonianischenEdicts zum Nachlassbesitz verstattet worden, nur nach bestell-ter Sicherheit in den Besitz des Nachlasses gesetzt werdenkann. Hat er solche nicht bestellt, so inuss der Antheil, wel-chen er in Anspruch nimmt, von Allen besessen, die Frageüber seine Geburt in der Sclaverei aber bis auf die Zeit sei-ner Mündigkeit verschoben werden. Geg. zu Sirmium, am21. Oct., h. d. C. d. Cäsar.
2. Die K. Theodoiius, Arcadiu» u. Ilonoriut an Bufi-nut, Praef. Vraet.Die Vortheile des Carbonianischen Edicts werden nur aufden Antrag von Personen, welche selbstständig vor Gerichtauftreten können 20 ), wenn unbezweifelt eine Ehe vorhanden,die Leibesfrucht bewacht, und ein gesetzliches Erbrecht nach-gewiesen worden, in der Art nämlich zugestanden, dass derin den Besitz gesetzte Nachgeborne unangefochten bis zu sei-ner Volljährigkeit fremder Sachen gemessen darf. Geg. z"Constantinopel, am 29. Sept. 393, u. d. 3ten C. d-. K. Theo-dosius n. Abundan tius.
20) So erklären sowohl Brissonius als Gothofred. im Com-tnent. ad l. 1. Cod. Theod. de Carbon. Edicto (IV. Tit. JWden Ausdruck sub legitimit ■pertonn. Quibus sane, sagt C,verbi» exeluditur femina. Feminae teilieet ut caeleroquin personalegitima non est; ita nullo pacta amplius ei quam tibi compeMagere, neu pro alio intervenire prohibetur. Andere verstehe' 1durunter die Uteri cuttodes.