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5 (1832)
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895
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Comkx. ]j. VJ. Tit. 2. De Jurlis et servo corrupto.

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Gesetze zu klagen. Hast du «lieh aber nicht verglichen, son-dern mir einen Theil der geatoblnen Sachen angenommen, sokannst du den liest vindiciren oder condiciren und mit derDiebstahlsklage bei dem Präses der Provinz klagen. Geg. zuSlrinium, am 1. Dec., n. d. C. d. Cäsar.

14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Dionytius.

Diejenigen, welche wissentlich von einem Sclaven die vondemselben gestohlnen Sachen angenommen haben, kannst dunicht allein wegen der angenommenen Sachen , sondern auchmit einer Pönalklage des Diebstahls belangen. Geg. zu Sir-inium, am 25. Dec, u. d. C. d. Cäsar.

15. Dieselben K. u. die Cäsar, an So er ata.

Es sollte dir nicht unbekannt sein, dass Erben mit derDiebstahlsklage nicht belangt werden können; wegen der ent-wendeten Documenle kannst du sie aber mit einer Klage aufdie Sache in Anspruch nehmen. CVg. zu Sirmiiiui, am SQ.Dec., u. d. C. d. Cäsar.

.10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Arlemidor u. Andere.

Wenn Derjenige, welcher euren Sclaven zur Verpflegung'ibernoinmen, denselben verkauft hat, so hat er einen Diebstahlbegangen. Geg. zu Viniinaciuin, am 1. Oct., u. d. Cd. Cäsar.

17. Dieselben K. u. die CUsar. an Conon.

Obgleich der gemeinsame Gebrauch nicht verstattet, dieEhegattin wegen Plünderung der Erbschaft mit der Diebstahls-kjagc zu verfolgen, so ist doch den Erben, desgleichen denRindern unverwehrt, sie wegen Desjenigen, was sie von dein»frinügen des Vaters besitzt, mit einer Klage auf die Sache*'» belangen. Geg. am 13. Dec, u. d. C. d. Cäsar.

18. Dieselben K. u. die Cäsar, an Di onyiiodor.

Gegen Denjenigen, welcher bei Gelegenheit eines Schiff-bruchs oder einer Eeuersbrunst etwas genommen oder diesedachen beschädigt hat, wird dem Eigentbiimer, wie das im-merwährende Edict bestimmt, innerhalb einfes mit Uebersprin-8' u, ig zu berechnenden Jahres, die Klage auf das Vierfache,>acb Ablauf dieses Jahres auf das Einfache gegeben, noch''«sser der bereits festgesetzten Strafe. Geg. zu Nicomedien,'"" 1. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

"»»a conslilutiu Friderici Imperatoris de slatiitis et consue-tudinibus contra ecclesiac libe/lalcm editis tollcndis.

f ^ n ' eae,n Orte, wo Schilfe durch irgend einen Ungliicks-l,, l gescheitert, oder auf den Strand geworfen worden sind,