894 Codüx. L. VJ. Tit. 2. De furlis $t serou comqito.
bevor er dir angeboten 'wurde 8 ), gestorben ist, sowohl derRäuber als der Dieb die Gefahr und Beide unterliegen dengesetzlichen Strafen. Geg. zu Sinnium, am 26. Jan. *.
10. Dieselben' K. u. die Cäsar, an V alerius.
Wenn der Präses der Provinz, sich überzeugt hat, dassdurch Diebstahl oder Plagiuni abbanden gekommene Sclavenverkauft worden sind, und er findet, dass du der NachfolgerDessen bist, dem sie vorher gebort haben, so niiiss er, da sievon dein Käufer wegen des ihnen anklebenden Fehlers (dieBesitzergreifung) vor der Rückkehr in den Besitz des Eigen-tümers nicht ersessen werden können, dir dieselben ausant-worteu lassen. Ohne Zeit u. C. Bestimmung.
11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Demosthenes.
Du innsst wegen derjenigen Gegenstände, welche nachdeiner Bittschrift deinem Mündel von seiner Stiefmutter ent-wendet worden sind, den Statthalter der Provinz antreten.Diesem wird es, wenn sich ermitteln sollte, dass sie etwa 8nach der Zeit entwendet hat, wo dein Mündel Eigenthümerdieser Gegenstände geworden ist, nicht unbekannt sein, das»sie bei einem öffentlichen Diebstahle in das Vierfache, bei ei-nem heimlichen aber mit der Diebstahlsklage in das Doppelteverurtheilt werden musg. Geg. zu Viniinaciiim, am 26. Aug- >ii. d. C. d. Cäsar.
12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Quinta.
Die bei dem Diebe zur Welt gekommene Leibesfruchteiner .Sclavin kann, bevor dieselbe sich nicht auch im Besitzdes Herrn befunden hat, nicht usucapirt werden, und der Die''der Mutter kann wegen derselben auch mit der Diebstahlsklag ebelangt werden. Es ist dir daher nnverwehrt, dich weg eBdieser Sclavin der Diebstahlsklage, oder Condiction, oder derEigenthumsklage gegen den Besitzer zu bedienen, da die eine,welche eine Strafe in sich fasst, durch die Wahl der andenkeinesweges aufgehoben werden kann. Denn es ist durchausunzweifelhaft, dass ausser der Strafe auch noch die Verl" 'gung der Sache Statt finden kann, weil auch Diejenigen, W el "che fremde Sclaven gekauft haben, wenn dieser Umstand ib» eIbekannt gewesen ist, mit der Diebstahlsklage belangt weru ekönnen. Geg. zu Sirminin, am 15. Oct., u. d. C. d. Cäsar-
13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Domnus.Nach einem Vergleiche über einen Diebstahl verbieten di
5) A T a»j oblatio rei furlivae purgat vilium. Glosse.