Codex. L. VI. 'fit. i. De aertis fugilivis etc.
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Sclaven er entführt hat, eine Summe von zwölf Goldstücke»entrichten. Auch die eines Handwerks kundigen Freigelassenensollen, wenn sie zum Fortlaufen verlockt worden sind, derStadt in derselben Art zurückgegeben werden. Demgemässmuss für einen entlaufenen Sclaven, wenn er nach der demDefensor der Stadt obliegenden Amtspflicht nicht wieder auf-gesucht und zurückgeholt worden, derselbe zwei wieder zustellen angehalten werden, und es kann in seiner Person wedereine kaiserliche Gnade noch ein Verkauf gelten *). Geg. zuConstantinopel am 14. Febr. 319, u. d. öten C. d. K. Con-stantin. u. d. Licinius.
C. Derselbe K. an Tihcrianus, Cornea Hiapaniarum,
Sollte, wenn Jemand einen flüchtigen Sclaven zurück ver-langt, der Andere, um sich dem Gesetze zu entziehen, wel-che» auf verheimlichte Sclaven eine bestimmte Strafe setzt,das Eigenthum behaupten oder den Sclaven angereizt haben,sich für einen Freien auszugeben, so soll ein solcher Tauge-nichts von Sclaven, um welchen gestritten wird, der Folterunterworfen werden, um durch Ermittelung der Wahrheit demStreite ein Ende zu macheu. Dies wird nicht allein beidenStreitenden zum Vortheil gereichen, sondern auch dazu dienen,die Gemüther der Sclaven von dem Entlaufen zurückzuschrek-ken. Geg. am 18. Aug 1 . 332, u. d. C. d. Pacatian. u.Hilft rian.
7. Die K. Valentinianua, Valens u. Gratianus an denConsularis F eli X.
Sollte Jemand einen dem Fiscus gehörigen Sclaven rer-
4) Brunnemann in seinen Commentar ad Cod. versteht dieseStelle, so, dais er den Sclaven, wenn er wieder crgriilcn wird,nicht für sich behalten dürfe , als wenn er ihn gleichsam derStadt durch die beiden an des Entlaufenen Stelle geliefertenSclaven abgekauft hätte, indem er .sagt: Ilinc cliam puiiilurDefensor civitatis, rjui servum non rrcupcral, adeo ut nee hene-fiiio prineipis adjuvelur, nee quasi litem praestiterit, poenamtoleendo, ideo jure vendilionis ad se servum pertinere dicercpossil: Ratio, quia poenam delicti suis intulil, non servi preliumnumeravit. Viel leichter würde .sich die Stelle erklären lassen,«►■Tin für vendilio redditio gelesen würde, dass nämlich dieRückgabe des entlaufenen Sehnen dein Vertreter nicht als Ge-stellung des zweiten Sclaven, den er zur Strafe stellen muss,angerechnet werden solle. Da aber die Stelle sich nach dergegenwärtigen Lesart auch erkläre n lüssl, dass es nämlich denDefensor nicht von der Gestellung des zweiten Sclaven be-befreien soll, wenn die Stadt den Entlaufenen später auch anHeu, welcher ihn aufgenommen, wirklich verkaufte, wo sieihn also nicht durch das Entlaufen verloren hätte, so schienes gcrathener, den Worten des Textes treu zu bleiben.