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Codex. L. VI. Tit. 1. De servil fugitieit elc.
eine Hand abgehauen. Wegen Diebstahls wird weder dieTodesstrafe verhängt, noch irgend eine Verstümmelung, son-dern der Sclave auf andere Weise bestraft. Diebe aber wer-den Diejenigen genannt, welche heimlich und unbewaffnet einVerbrechen dieser Art begehen, Diejenigen aber, welche aufgewaltsame Weise Jemanden anfallen, entweder mit Waffenoder ohne Waffen, im Hause, auf der Jjandstras.se oder a,uf demMeere, unterliegen den in den Gesetzen 3 ) geordneten Strafen.
4. Der K. Constantinu» an Valerianui.
Wer einen entlaufenen Sclaven, ohne dass der Herr des-selben davon unterrichtet ist, in sein Hang oder auf seinemLandgute aufnimmt, soll denselben entweder mit einem andernvon gleicher Beschaffenheit zurückgeben oder dafür zwanzigGoldstücke entrichten. Hat er denselben zum zweiten oderdritten Male bei sich aufgenommen, so soll er ausser dem Scla-ven gelbst dem Herrn zwei oder drei Sclaven zurückgeben oderdie oben genannte Geldstrafe für jeden derselben ihm entrichte».Statt der Minderjährigen werden die Vormünder oder Curato-ren mit dieser Strafe belegt. Kann Derjenige, welcher denentlaufenen Sclaven bei sich aufgenommen liat, die ,obige Geld-strafe nicht bezahlen, so soll gegen ihn eine andere Strafe nachdein Ermessen des coinpeteixten Richters verhängt werden.Hat sich ein entlaufener Sclave fälschlich für einen freie»Menschen ausgegeben, und sich bei Jemandem gegen Lohn auf-gehalten, so kann Demjenigen, der ihn bis dahin im Besitzgehabt hat, deshalb nichts zur Last gelegt werden. Der Sclaveaber muss der Folter unterworfen werden, um darüber zurGewissheit zu gelangen, ob er etwa listigerweise von scineniHerrn, um daraus Gewinn zu ziehen, in das Haus oder autdas Landgut Dessen gegchickt worden ist, welcher ihn aufge-nommen hat. Sollte hierbei aus der Befragung des Sclave«erhellen, dass eine solche Bosheit hier verübt worden, so m«sSder Thäter nicht nur seines Sclaven beraubt werden, sondert»der Sclave fällt auch dem Fiscus anheim. Geg. am 27. 3 uttl317, u. d. C. d. Gallican. u. Bassua.
5. Derselbe K. an J anuarius.Man hat angenommen, dass Sclaven, welche einer Stadtgehören und verschiedene Handwerke erlernt haben, dieseStadt verbleiben müssen. Sollte daher Jemand einen solche«Sclaven zum Entlaufen verlockt oder wo anders bingezogchaben, so soll er den Verlockten mit einem andern Sclave»zurückgeben und der öffentlichen Kasse derjenigen Stadt, dere
3) Im Gegensatz zu den PrivatstraOn.