862 Codkx. L. V. Tit. 62. De excusalioni/ms tutorum et curat, etc.
6. D. K. Alexander an Bazillus.Dass Freigelassene von der Vormundschaft oder Cura überdie Rinder ihres Patrons oder ihrer Patronin keine Befreiung'erlangen können, hat der erhabene Senat auf den Vorschlagdes R. Marcus ausgesprochen. Und deshalb kann ihnen dazu,dass sie auch nicht wider Ihren Willen zu Cnratoren den Rin-dern ihres Patrous oder ihrer Patronin bestellt werden, derUmstand nicht helfen, dass sie [schon] die Vormundschaft überdieselben verwaltet haben.
6. Derselbe K. an Maximianns.
Dass die fünfzig Tage, welche zur Anbringung der Ent-schuldigung Denen festgesetzt sind, welche zu Vormündernoder Cnratoren bestellt worden, von dein Tag ab laufen, anwelchem das Decret des Prä'tors oder das Testament des VatersDemjenigen bekannt gemacht ist, welcher zum Amt berufenwar, hat dieselbe Constitution, die dies 161 ) eingeführt hat,verordnet. Hat aber Jemand, der bei der Berechnung dieserFrist von Demjenigen beeinträchtiget ist, der darüber die Ent-scheidung gehabt, nicht die Berufung ergriffen, so inuss ersich bei dem, was erkannt ist, beruhigen. Erl. d. 5. Mo»224, u. d. 2ten C. d. Julian, u. d. Crispin.
7. Derselbe K. an Antoninus.
Weder von der Vormundschaft noch von der Cura wif»deshalb Jemand frei, weil er Gläubiger oder Schuldner Dessenist, dem er zum Vormund oder Curalor bestellt ist, er jiwsSvielmehr einen Amtsgenossen haben, damit [von diesem], wem»es die Sache erfordert, Derjenige, der fremden Beistandes be-darf, vertreten werde. Erl. d. 13. Jtil. 224, n. d. 2ten C. «»•Julian, ii. d. Crispin.
8. Derselbe K. an Maximus., Colonen, das heisst Pächter von Gütern, die dem FiscuSgehören, haben aus diesem Grunde keine Befreiung von bür-gerlichen Aeuitern, und müssen deshalb das Amt einer über-tragenen Vormundschaft verwalten. Erl. d. 29. Jan. 225, "'d. 2ten C. d. Fuscus u. d. Dexter.
0. Derselbe K. an Romanus.Dein Bruder darf deshalb eine Vormundschaft oder Curanicht ablehnen, weil er ein Auge verloren hat. Daher siebestdn ein, dass er auch das [schon] übernommene Amt nicht nie-derlegen kann. Erl. d. 1. Febr. 228, u. d. C. d. Modest.EL Probus.
161) D. b. die Frist der fünfzig Tage.