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5 (1832)
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Codex. L. V. Tit. 61. De aclore a tulore etc.

2. D. K. Diocletian. u. Maximian, u. dieCäs. anMenippus,

Dass das Amt eines Vormundes blos wegen des Willensdes Pflegebefohlenen sich nicht endiget, igt ganz gewiss.Verord. d. 20. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

3. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Fraet.Indem Wir die unanständige Besichtigung bei Ausmitte-lung der Mündigkeit männlicher Personen aufheben, befehlenWir, dass, so wie die Frauenspersonen nach zurückgelegtemzwölften Jahre jeden Falls für mündig erachtet werden, ebenso auch die Personen männlichen Geschlechts nach Ablauf desvierzehnten Jahres für mündig angesehen werden sollen, indemdie unehrbare Untersuchung des Körpers [von jetzt abj weg-fällt. Geg. zu Constantinopel d, 6. April 529, u. d. C. d.Decius, V.C.

Einuntlscclizigster Titel.Do actore a tutore scu curatora dando.

(Von der Bestellung einet Sachfüliren Seiten» des Vormundes oder

Curalors.)

1. D. K. Diuc lelianus u. Maxiinianus u. die Cäsar, anAlphocration.

Wenn deinen nicht mehr unter väterlicher Gewalt befind-lichen Rindern die Erbschaft ihrer Mutter angefallen ist, somüssen, obgleich du erweislich ihr (der Kinder) Vonnnndbist, doch nicht mittelst eines Bevollmächtigten (j)racuralar),Sondern mittelst eines auf deinen Vorschlag durch ein [obrig-keitliches] Decret bestellten Sachfiibrers (actor) ihre Sachenwährend deiner Abwesenheit eingeklagt wertlen 1 * 9 ), Verord.zu Sirinium d. 5. Jan,, u. d. C, d. Cäsar.

if>9) Zwischen procuralor und actor ist der Unterschied, dasserstem- nur vom dominus litis bestellt werden kann, letztereraber von Demjenigen ernannt wird, der das Vermögen desdomini litis verwaltet. L. 24. pr. 1). de admini&lr. et peric. tut.Ij. G. D. quando ex facto tulor. L. 11. V. de prorurat. §. (i. !de curalorib, Glück B. V. §. 391, S. 246. ß. XXIX. §. 1302 1 '.S. 153 f.