Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
859
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Codex. L. V. Tit. 60. Quando tutoresvelcuratoreaesie desinant. 859

[Vormünder] sämmtlich einwilligen mussten, verordnen Wir,dass wenn mehrere Vormünder, sie mögen im väterlichen Te-stament oder vermöge des Gesetzes berufen, oder vom Richterentweder nach vorgängiger Untersuchung oder ohne Weiteresbestellt sein, angeordnet worden sind, die Ermächtigung einesVormundes für alle Vormünder hinreichen soll, wo nicht dieVerwaltung nach Bezirken oder nach [gewissen] Theilen desVermögens vertheilt ist. Denn ist dies der Fall, so ist esMOthwendi"', dass die einzelnen [Vormünder] für ihre Theileund Bezirke ihre Ermächtigung dem PJIegebefohlenen erthei-len indem in einem solchen Falle die gesetzlichen und ohneWeiteres bestellten [Vormünder] den testamentarischen und«ach vorgängiger Untersuchung bestellten [Vormündern] nachUnserer YVilleusmeinung gleich sein sollen, deshalb, weil jenemit der Last der Sicherheitsbestellung durch Bürgen beschwertsind und bei ihnen Hoffnung auf den Schutz der llülfsklage[gegen die Obrigkeit] vorhanden ist. Aber alle diese Vor-schriften sind nur dann anzuwenden, wenn nicht der Gegen-stand um den es sich handelt, die Aufhebung der Vormund-schaft selbst mit sich bringt, z. B. wenn ein PJtegebefohlenersich in Adrogation zu geben wünscht. Denn es ist unpas-send, dass ohne Einwilligung, ja vielleicht gar ohne WissenDesjenigen, der zum Vormund angeordnet worden war, dieVormundschaft aufgehoben werde. Alsdann nämlich ist esnothwendig, dass alle Vormünder, sie mögen testamentari-sche oder «ach vorgängiger Untersuchung bestellte, oder ge-setzliche, oder ohne Weiteres erwählte sein, ihre Ermächti-gung ertheilen, damit Das, was alle auf gleiche Weise betrifft,von allen genehmiget werde. Alle diese Vorschriften sindauf gleiche Art auch bei Curatoren zu beobachten. Geg. zuConstantinopel, d. 1. Sept. 531, nach d. C. d. Lampadiusu. d. Orestes, VF. CC.

Sechzigster Titel.

Quando tutores vel curatorcs esse desinant.(Wann das Amt der Vormünder oder Curatoren aufhöre.)

1. D. K. Antoninu» an Hemula.Dass, wenn Curatoren den Vormündern beigegeben sind,mit der Mündigkeit des Pflegebefohlenen das Amt sowohl derVormünder als der [ihnen] beigegebenen Curatoren sich endigeiund aus diesem Grunde andere Curatoren wegen der »cnw*cuedes minderjährigen Alters zu bestellen sind, ist ganz kmErl. zu Rom d. 29. Juli 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonio,ii. d. 2ten d. Bai bin. ^H