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5 (1832)
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806
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Codex. L. V. Tit. 27. De naturalibu» libcris etc.

Willen ihres Vaters befolgen, was allgemein bemerkt wird.Aber wenn einige von ihnen rechtmässige [Rinder] werdenwollen, andere nicht, so sollen, die da wollen, solche werden,die übrigen sollen in ihrem natürlichen Rechte verbleiben.

Aulh. Ut liceat malri et aviae. §. Ad hoc autem. (Nov. CXVII. c. 2.J

Wenn Jemand von einer freien Frauensperson, die e rhätte heirathen dürfen, freie natürliche Kinder hat und i» einerentweder öffentlich, oder von ihm eigenhändig niedergeschrie-benen, -von drei glaubwürdigen Zeugen mit unterzeichnetenUrkunde, oder in einem Testament, oder in einem gerichtlichenProtokolle sagt, dass diese [Kinder] seine seien, u""nicht hinzufügt natürlichen, so werden dergleichen Kinderseine rechtmässigen Erben sein. Auch wenn er einem von meh-reren Kindern in einer der gedachten Arten irgend ein Zeug"niss gieht, so wird dies [anclij den übrigen von jener Frauens-person gebornen Kindern zur Erlangung der Rechte gesetz-juiä'ssiger Kinder genügen.

12. Derselbe K. an Joannes, Traef. Praet.

Jemand, der einen ehelichen Sohn hatte, bekam eine'natürlichen Enkel dazu. Es wurde gefragt, ob einem solche"Kinde der Name eines Enkels gesetzlich beizulegen wäre? ^wollte nämlich diesem von seinem schon verstorbeneu souierzeugten natürlichen Enkel sein ganzes Vermögen hinterlasse»»als wenn die kaiserlichen Constitutionen nur auf natürhc"Kinder das Verbot, denselben die ganze Vermügeusniassoder einen beliebigen Antheil zu hinterlassen, erstreckten '"deren Antheile auf bestimmte Gränzen beschränkten. Di cse ,Zweifel ist aber auch noch bei Gelegenheit eines andern 7.V? efeihaften Falles erregt worden. Denn wie ist es zu halt* »wenn ein Grossvater von einem natürlichen Sohn einen E» Khat, der ein eheliches oder natürliches Kind seines Vaters isIn allen solchen zweifelhaften Fällen soll demnach, (da , ,dergleichen Personen keine Consequenz beobachtet wird, v)mehr durch die dazwischen eintretende Geburt eines natürlichKindes nicht das Recht eines ehelichen [mit der Wii"k«"öJentstehen kann, dass eine gesetzliche Notwendigkeit voi 'den "wäre, diesen Etwas zu hinterlassen,) jenen es crla'sein, von ihrem Vermögen so viel, als sie wollen, auizu übertragen, wenn nämlich keine ehelichen Kinder voi

den sind. Denn die Constitutionen haben deshalb jenenboten, so viel

yei'-hin-

1 als sie wollen, ihren natürlichen Kindern z"terlassen, weil sie die Ausschweifung der Väter zu züge>absichtigt haben. Bei Enkeln ist aber nicht dieselbe ß'^jg,.in den vorgedachteu Fällen zu beobachten, wo eheliche K»