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5 (1832)
Entstehung
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805
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Codex. L. V. Tit. 27. De naluralibus liberit etc. 805

obwaltenden verschiedenen Ansichten in die feste Bestimmung 1zusammen, dass immer bei solchen Fragen, in welchen wegendes Rechtsznstandes (stahl) Zweifel obwaltet, nicht auf denZeitpunct der Einpfängniss, sondern der Geburt gesehen wer-den soll. Und dies thtin Wir zum Besten der Kinder, dassVir bestimmen, es solle auf den Zei(|>unct der Geburt gesehenWerden; mit Ausnahme der Fälle, wo der Nutzen der Kindere * erfordert, dass mehr die Empfüngniss berücksichtigt werde.** e g. d. 18. Miirz 530, u. d. C, d. Lampadius u. Orestes.

Auth. De inccstis nupliis. § Dubilatum. (Nov. XII. c. 4.)

Dies Recht greift Platz;, wenn er auch vor dieser Ver-bindung Kinder mit einer andern Ehefrau gezeugt hat, vomder er gesetzlich geschieden oder welche gestorben ist.

Auih. De trienle et semine. §. pcnult. (Nov. XVIII. o ult.)

Aber eine neue Constitution erlaubt dies nicht bei einer^ a S'd, ausser Demjenigen, der ohne rechtmassige andere Kin-d ** sich befindet.

Aulh. Ut liberti. §. Si quh aulcm. (Nov. LXXFIH. c. 3.)

Eine andere neue Constitution scheint dies allgemein auch" e i denjenigen [Kindern] einzuführen, die von einer Magd ge-koren sind, damit durch die blosse Versqbreibung des Hei-fathsguts zugleich Freiheit und väterliche Gewalt ertheilt werde.

""< Quibus inodis naturales effic. Icgitimi. §. Si vero solummodo,et §. Scd et aliud. (Nov. LXXIV.)

Ausserdem kann Derjenige, der keine ehelichen, sondernl, r natürliche Kinder aus solchem Zusammenleben hat, diesel-en durch an das Staatsoberhaupt gerichtete Ritten zu seinen,. »massigen Kindern auch ohne Ehe machen, wenn entweder' e Frauensperson schon gestorben ist, oder von ihr ein Ver-gehen begangen, oder sie verborgen, oder sonst ihren Auf-t'ialt zu verlassen verhindert, oder auf irgend eine Weise," durch Priesterthum, die Ehe unmöglich gemacht ist.

Auth. Quibus viodis ?ialura/cs effic. Ugitimi. 8. Iltud aulcm.(Nov. LXXIV. c. 2.)

i-|r. -"^gleichen soll Derjenige, welcher ohne rechtmässigesei'"- ^ Bt * rut un d in seinem Testamente den Wunsch nieder-Jj Z '» dass seine natürlichen Kinder seine gesetzuiässigeuXo r" Wertleu mögen, die Erlaubnis» haben, dass nach seinemj, 0 e seine Kinder unter Einreichung des Testaments dag^ a atsoberhaupt bitten dürfen und durch die Wohlthat desaatsoberhauptes und des Gesetzes [alsdann wirklich] seineoen werden sollen, insofern nämlich die Kinder den [letzten]