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5 (1832)
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799
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Codex. L. V. Tit. 27. De naiuralilvs Ubcrii elo.

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Grnnd kaiserlicher Rescripte durch Adrogation [an Rindesstatt]au genonimen sind, der Wohlthat und Unterstützung dieses Un-seres fürsorgenden Gesetzes theilhaflig- werden sollen. Geg-. d.1» April 517, u. d. 4ten G. d. R. Aiiastasius u. d. Agapet.

7. D. K. Justinus an Marinui, Praef. Prael.

Das Gesetz des R. Aiiastasius,'chstseligen Andenkens,Welches über die natürlichen Rinder erlassen ist, soll nur indenjenigen Fällen gelten, welche bis jetzt in Folge des InhaltsJenes Gesetzes in damals bestandenen oder später abgeschlos-senen Ehen eingetreten sind, jedoch mit der Maassgabe, dassdasselbe keinen andern als solchen Rindern Hülfe geleistethaben soll, welche nicht aus einer ruchlosen und blutschände-JjBchen Verbindung' entsprungen sind. Ueberdies haben wir esY'r zweckmässig- erachtet, die aus irgend einer nicht blutschän-derischen, nicht ruchlosen Neigung' zu einem Weibe entspros-senen und auf Grund kaiserlicher Befehle entweder vorher,C " Q jenes Gesetz erschienen ist, oder nach jenem Gesetz bisz »m heutigen Tag- durch Adoption oder Adrogation in die-' er hcJie Gewalt gebrachten natürlichen Rinder [in der Art] zueg'instigen, dass die Adoption oder Adrogation rechtsbeständig''eilen und durch keine Gründe angefochten werden soll, gleich-sam als wäre Das, wag sie erlangt haben, durch ein Gesetzu "tersagt, indem, wenn auch früher ein solches Bedenken ob-fce\valtet, dasselbe aus Mitleid zu beseitigen gewesen ist,es sen Diejenigen nicht unwürdig 1 sind, welche fremder Schuldege l ei 'j ei) _ £j; e mögen daher nach solcher Adroyatiou oder""Option Hauskinder und in väterlicher Gewalt sein, undwohl Jutestat- als Testaments-Erbschaften erhalten, so wieHinsicht* der adrogirten oder adoptirten Personen l'estge-, lt ist. Künftig' aber, dies mögen Alle wissen, inuss manrc '> rechtmässige Ehen rechtmässige Nachkommenschaft sichwerben, eben so, als wenn vorgedachte Gonstitution gar't erlassen worden wäre. Denn fürder werden die ungo->ten Wünsche der Wollust durch keine Entschuldigung- ge-

Wid

, ""zt, durch kein der Bestimmung der früheren Constitutionen

ersprechendes neues llülfsmittel unterstützt werden, [na-Uliclij weder durch die vorher erlassene Verordnung-, deren^'Hebung. vom heutigen Tage ab [Uns] ein sittlicher Be-^^ gungsyrund lehrt, noch durch den Vorwand von Adrogatio-j.. oder Adoptionen, welche länger nicht geduldet werdenk»i'"' e "-' ,10 ch durch listige Mittel, die auf Grund [erschlichener]er r S - ei i Ke -icripte ausgeführt oder mittelst unerlaubter Ränke

«iis-'i v ^ erf,e " können, da es zu unwürdig, desgleichen zn8cb-IJ «t, in Schandthaten Schutz zu suchen, um der Ans-weifuug s ich ergeben zn können, und das Recht nud den

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