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5 (1832)
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798
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Codex. L. V. Tit. 27. -De naturalihut lihcrii etc.

Intestat-Erben die väterliche ErbscLaft beanspruchen können;dabei sollen auch auf ihre Personen die Vertrüge, welche zurZeit der Ehe über das Heirathsgut und die Gegenstände derSchenkung vor der Hochzeit errichtet sind, [dergestalt] sie"beziehen, dass sie gemeinschaftlich mit ihren etwanigen gpatÄ 1von denselben Eltern erzeugten Geschwistern oder allein, wen»kein anderes nachher zur Welt gebracht wäre, nach Inhaltder Gesetze, desgleichen der Verträge, die Vortheile des H el "rathsguts oder der Schenkung vor der Hochzeit gemessen S°J'len. Diejenigen Männer aber, welche zur Zeit gegenwäfti"gen kaiserlichen Befehls aus der Verbindung mit ihren freige-bornen Concubinen noch keine Kinder erhalten haben, solle"keinesweges die Wohlthat dieses Gesetzes gemessen, da eSihnen ja freistehet, mit diesen Frauenzimmern sich vorher ehe*lieh zu verbinden, (in sofern rechtmässige Kinder oder Ehe-frauen nicht vorhanden sind,) und rechtmässige Kinder na 0 ' 1vorhergegangener Ileirath zu erzeugen. Auch sollen sie S> cnnicht unterstehen, zu verlangen, dass diejenigen Kinder, W e *'che, indem sie nach Erlassung dieses Gesetzes die Ehe f er 'schoben Laben, ihrem Willen gemäss von einer freigeborneoConcubine [und nicht von einer Ehefrau] geboren sind, späl erfür eheliche und rechtmässige gelten dürfen. Geg. d. 20. Feb r#47G, u. d. 2ten C. d. Basilisc. u. Armat.

6. D. K. Anaslas tu» an Sergius, Praef. Praet.Wir befehlen, dass diejenigen Männer, welche, ou,,erechtmässige Kinder zn haben, gegenwärtig sich Fraueiiz/"". ne .nn der Stelle einer Ehegattin halten, die von derselben [bereitsjgeborneu oder künftig zu geba'hrenden Kinder als ihre Ha" s "kinder und wie rechtmässige in väterlicher Gewalt haben ""auf diese ihr Vermögen entweder durch letztwillige Erklän ,u "gen, oder durch Schenkungen, oder durch andere gesetzmass'»Rechtsgeschäfte beliebig übertragen; ferner dass diese auch »Inleslat-Erben zur Erbschaft jener berufen werden, und JJ"'darüber künftig weder die Agnaten noch die Cognaten iurVaters noch sonst Andere unter irgend einem listige 11 "spitzfindigen, ans den Gesetzen oder Constitutionen entnomm"'Vorwande Schwierigkeiten oder Streitigkeiten erregen du«Nichts desto weniger sollen in Betreff der Kinder ^ e8 ^ eal " e lder ein solches Frauenzimmer mit Errichtung eines ' er ? n .wegen ihres Eingebrachten statt einer Ehefrau zu sich g el1men hat, ähnliche und gleiche Vorschriften beobachtet vr el * ^damit ihm nicht die Befugniss genommen werde, sicu ,.irgend eine Weise durch seine Kinder sein eigenes y erm " jzu erwerben. Ausserdem verordnen Wir, dass die Sohne .Töchter, welche von ihren [natürlichen] Vätern bereits

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