Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
788
Einzelbild herunterladen
 

788 Codex. L. V. Tit. 19. Si dos eomtanlc malrimonio etc.

8. Dieselben K. u. die Ciliar, an Salluslia.Der Ehemann verweigert, wenn gleich er nach tler Ehe-scheidung nur auf Das, was er leisten kann, verurlheilt, spä-ter aher zahlungsfähig geworden ist und nicht das Ganze Wi°"dergegeben hatte, ohne Grund des Rechtens die Zahlung desUeberrestes. Aber da es keinem Bedenken unterliegt, das»seine Erben auf das Ganze in Anspruch genommen werdenkönnen, so hegst du unbegründete Besorgniss, dass du geg'd'sie, die zahlungsfähig sind, im Wege des Prozesses nicht auf"treten könnest. Geg. zu Sirmium, d. 20. März, u. d. C. d. Cäsar.

9. Dielelben IC. u. die Ciliar, an Marti a.

Mit der Heirathsgutsklage mnsst du die Erben deines Ehe-mannes in Betreff dessen, was ihm als Heirathggut gegebenwar, belangen. Denn zur Ergreifung des Besitzes der zumHeirathggut gehörigen Sachen ohne die Einwilligung der Er-ben deines Ehemannes und ohne die Ermächtigung des betret-fenden Richters hast du keine Befugniss. Verord. d. 25. Oct-x\. d. C. d. Cäsar.

10. Dietclben IC u. die Ciliar, an Ep igonui.Hast du dein Schwiegervater deiner Tochter das Heirath»'gut gegeben, so muss derselbe, auch wenn noch in dessen ^ a "terlicher Gewalt dein Schwiegersohn verstorben ist, dennocunicht auf Höhe des Souderguts, sondern des Ganzen haiie")wenn er von dir mit Einwilligung deiner Tochter belangtwird. Verordn. zu Heraclea, d. 7. JVov. D. d.. d. Cäsar.

11. D. K. llonorius u. Theodösius an Marinian., Pf- * "'

Wenn während der Ehe der Ehemann dem Tod erliegt»so soll das Ileirathsgut, welches aus seiner Frau Vermöge 0gegeben oder versprochen ist, wieder an dieselbe gehng cttund des verstorbenen Erbe soll sich nichts von demjenig e0zuzueignen unterfangen, dessen Rückfall an die Frau der l° aihres Ehemannes herbeigeführt hat. Geg. zu Ravenna, d. lyNovember 422, u. d. loten C. d. llonorius u. d. 8ten «Theodosius.

Neunzehnter Titel.

Si dos constanto matrimonio soluta fiierit.{Wenn da» Ileirathsgut während der Dauer der Eh« zurück-gezahlt wurden ist.)

1. D. K. Honorius u. Theodosius an Marinianus, Pf-

Wenn während der Ehe vom Ehemanne der Ehefrau d»*Heirathsgut ohne gesetzlichen Grund zurückgegeben »st} C w