Codex. L. V. Tit. 17. Derepudik, etjudiciodemoribusiublalo. 779
iVerordnung'. Die Ehescheidung einer emancipirten Tochter hataber der Vater derselben nicht in seiner Macht. Geg zu ]\i-c omedia, d. 28. Aug., u. d. C. d. Cäsar.
Auth. De nvpliU. §. Est quoquc. (Nov. XXiL c. 19.)
„, Was Rechtens sei, ■wenn iüi entgegengesetzten Falleohne, welche in väterlicher Gewalt sich befinden, wider den
'Villen des Vaters [ihre Ehe] aufheben, drückt die neue Con-
W'ition über die Ehe ans, nämlich, dass Ehen nicht zum
acutheile der Eltern aufgehoben werden sollen, welche ein
*. eirat ')sgiit oder eine Schenkung vor der Hochzeit bestellt
ff allein oder mit ihren Söhnen empfangen haben^ weil, so
wie bei Abschliessung einer Ehe, eben so auch bei der Treu-u,, g derselben , die Einwilligung der Eltern erfordert wird.
ß. Dieselben K. u. die Cäsar, an Phoebui,, Wenn aucli der Scheidebrief dem Ehemann nicht überge-e " oder bekannt gemacht worden ist, so wird [doch] die" e getrennt. Geg. zu JNicomedia, d. 15. Dec, u. d. G. d. Cüg.
7. D. K. Constantinus an Dalmatius.
Eine Ehegattin, welche, nachdem ihr Ehemann ins Feld
g Zogen, nach Verlauf von vier Jahren keine Nachricht von
•wein Leben hat erhalten können, und deshalb ani eine an-
n ?' We '('ge Verbeiratfiung bedacht gewesen ist, jedoch sich
Ic bt «her [wieder] verheirathet hat, als bis sie den Anfiih-
. ' ) brieflich mit diesem ihren Wunsche bekannt gemacht,
i keine heimliche Ehe eingegangen, noch hat sie den Ver-
l *t des Heirathsguls verschuldet, noch die Todesstrafe ver-
„•', » ^a sie erweislich nach Ablauf einer so langen Zeit
, lc ht unbedachtsam oder heimlich, sondern öffentlich, nach-
^ m sie ihre Absicht kund gethan, [wieder] geheirathet hat.
, n " deshalb ist zu bemerken, dass sie, wenn weder Verdacht
es Ehebruchs vorhanden ist, noch eine verstohlene Verbin-
""S entdeckt wird, keine Gefahr von denjenigen Männern,
»t Denen sie verbunden gewesen ist, zu befürchten hat, iu-
® m nwr dann, wenn mit Vorbewusst das Ehebett entehrt
or den wäre, die Sittenzucht eine passende Strafe fordern wür-
8 " Geg. zu JVaissns 3S7, u. d. C. d. Felician. u. Titian.
Auth. Vi liceat malri et aviae. §. Quod aulem a nobis.[Nov. CXV1I. c. 11.)
j Heute iniisR, wenn der Ehemann auch noch so viele Jahre*elde bleibt, die Frau warten, obgleich sie weder einen
') Unter dessen Befehl'der Ehemann gestanden.