Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
776
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CüiJKX. L. V. Tit. 16. De donaliumhus inier virum etc.

bestellen, oder eine Ehefrau ihrem Ehemann, oder ein Ehe-mann seiner Ehefrau, oder einer von beiden einer andern Per-son, welcher er während der Ehe nicht schenken darf, oderandere Personen einer solchen, welcher sie nicht schenkenkonnten, sollen nach dieser Verordnung durch das Stillschwei-gen 92 ) des Schenkgebers oder der Schenkgeberin nur alsdannBestätigung 1 erhalten, wenn sie [nur] Ins zum gesetzlichenBetrage ° 3 ) [gehen] oder [wenn] sie, dafern sie denselbenüberschreiten, gerichtlich protokollirt sind. Denn eine Schen-kung von grösserem. Betrage [, als dem gesetzlichen,] welchenicht protokollirt ist, soll auch nicht durch das StillschweigenDessen, der geschenkt hat, bestätigt werden. Wenn sie aberder Schenkgeber oder die Schenkgeberin in ihrer letztwillige 11Erklärung bestätigt haben, alsdann sollen sie ohne allen Un-terschied für gültig erachtet werden, jedoch mit der Maass-gabe, dass, wenn sie über den gesetzlichen Betrag hinaus be-stellt und nicht in ein gerichtliches Protokoll gebracht sind)deren specielle Bestätigimg erst Ton dem Zeitpunct an Krafthaben soll, wo dergleichen Schenkungen bestätigt sind. Wennaber die Schenkung entweder nicht grösser [, als der gesetz-liche Betrag], oder, wenn sie grösser gewesen, in ein gericht-liches Protokoll gebracht ist, dann wird sowohl das Stillschwei-gen des Schenkgebers oder der Schenkgeberin, als auch « ,especielle Bestätigung, auf denjenigen Zeitpunct zurückbezoge' 1 »wo die Schenkung schriftlich aufgesetzt ist, so wie auch J'Jandern Fällen Genehmigungen von verrichteten Geschäften WOden Zeitpunct, wo diese vollzogen sind, sich zuriickerstrecke«müssen und künftig die spitzfindige Unterscheidung zwischenHandlung und Recht nicht soll Platz greifen können. b e 5'd. 13. Dec. 528, ii. d. 2ten C. d. K. Justini an.

20. Derselbe K. an Menna, Pracf. Praet.

Schenkungen, welche der erlauchte Kaiser für die from' neKönigin, seine Gemahlin, oder diese für ihren erhabenen Ge-mahl bestellt hat, sollen, wie Wir verordnen, sofort gelten «",die vollkommenste llechtsbeständigkeit haben, da Verträge k» 1 ^serlicher Personen die Stelle von Gesetzen vertreten und au«" c '"aus nicht einer Hülfe von Aussen her hedürfen. Geg. d.April 529, u. d. C. d. Decius.

92) D. h. durch' das Beharren des donator in derselben Wille"mehmng bis zu seinem Tod. .

93) Der zur Zeit dieser Constitution noch in 200 *°' Wt * ^ st f|" c hbekanntlich aber später durch Justi'nfanui auf 300 und en ■auf 500 unlido» erhöhet wurde. ,Dieser höheivBetrag ' 3 . s.2.auf Schenkungen unter Ehegatten anzuwenden, IVo». 1G2.C