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5 (1832)
Entstehung
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771
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Codex. L. V. Tit. IG. De donationibus inier virum etc. 771

die Wiedererstattung gebühre. Ist sie (die Ebefrau) aber da-durch bereichert worden, so kann sie in so weit [als dies derFall ist, auf die Wiedererstattung] belangt werden. Erl. d.27. Sept. 233, u. d. C. d. Maximus u. Paternus.

9. D. K. Gordianus an Origenes.

Wenn auch von deinem Gelde für deine Ehefrau Sclavenangescha/ft sind, so gehört doch das Eigentbtnn derselben, wenns 'e ihr übergeben sind, nicht dir, sondern ihr, aber du haste 'i> Recht auf Rückforderung des Geldes, du magst als ihrGeschäftsführer die Zahlung geleistet oder, um ihr eine Schen-**>Hg zuzuwenden, den Betrag des Raufpreises für sie herge-geben haben. Denn du wirst entweder auf das Ganze, oder'" so weit sie bereichert Avorden ist, mit der betreffenden

' Klage gegen sie verfahren können. Erl. d. 25. Sept. 238,

'** d. C. d. P.ius u. Pontian.

10. Derselbe K. an Valerianus.

Wenn der vormalige Ehemann deinerFrau, als er selbständig(sui juris) war, ihr Grundstücke oder sonstige Sachen schen-k'uigsweise zugewendet hat und bei dieser Willensmeinung~i s zu seinein Tode verblieben ist, so ist nach der Rede des"o'chstseligen Severus die Schenkung gültig geworden. Aber^y e '>n diese Dinge der Vater des Verstorbenen unrechtmäs-Bigerweise weggenommen hat, so wird er durch den Provin-^'l-Präsidenten zu deren Wiedererstattung gezwungen werden.~ e »n er hat, indem er eine Anklage, als sei ihr Ehemanndurch ihre Verbrechen mn's Leben gekommen, beabsichtigt,n »ter dem Vorwaude der [gedachten] Anschuldigung die Ge-lenke nicht wegnehmen dürfen, da der Grund der Freigebig-st mit der Anklage nichts gemein hat. Erl. d. 26. Jan.

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> n. d. C. d. Arrianus u. Papus.

11. Dertelbe K. an Maximut.So wie derjenige Geldbetrag, welchen der Ehemann vonseinem Vermögen seiner Ehefrau auf einzelne Monate oder•l a '""e zu ihrem eigenen Gebrauche verspricht, [von der Ehe-l!?' 1 ] nicht gefordert werden kann, eben so kann [Seitens des^'»einannes] offenbar eine Zurückforderung nicht Statt finden,^ Ve "i< aus jenem Grunde das Geld schon [an die Ehefrau] ge-* all 't und [von derselben] ausgegeben ist. Erl. d. 27. Juni^!> u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. Pompejan.

12. Derselbe K. an Sccundina., ^Venn dein Ehemann ein Grundstück, nachdem er das-* eI, »e dir geschenkt hat und welches du auf Grund der Schen-Kxm S beanspruchst, den Gläubigern, die er bekommen, speciell

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