Codex. L. V. Tit. 16. De donalionibus inter virum etc.
Sechzehnter Titel.
De donationihus inter virum et uxorem, et a pa-
rentibus in Hb er os f actis et de ratihabitione.
(Von Schenkung*», welche zwischen einem Ehemann und seiner Ehe-frau , und von Eltern für ihre Kinder gemacht sind, und vonder [nachträglichen] Genehmigung [solcher Schenkungen.])
1. D. IC Antoninus an Triphena.Wenn der Fiscus das Vermögen deines vormaligen Ehe-Faunes in Ermangelung eines vorhandenen Erben als herren-los in Besitz genommen hat, so können die von ihm (dem^bemanne) gemachten Schenkungen, wenn er bis zu seinesLebens Ende bei derselben "Willensineinung verblieben ist, nichtWiderrufen werden. Erl. d. 11. Jan. 212, u. d. C. der hei-de « As per.
2. Derselbe K. an den Soldaten Marcus.
Wenn du dem Provinzial- Präsidenten bewiesen hast, das«üe Sclavin mit deinem Geld angeschafft und [bloss] zum Zweckei "er Schenkung die Kaufurknnde im Namen deiner Haushäl-terin verfasst ist, so wird er befehlen, dass dir jene (dieSclavin) zuriickgegefcen werde. Denn wiewohl, da keineWirkliche Ehe bestanden, die Schenkung hat bewirkt werdenkönnen, S o will ich doch nicht, dass meine Soldaten voi»^"en Haushälterinnen auf solche Weise und durch erheuchelteScl imcicheleien ausgeplündert werden. Erl. d. 18. Febr. 213,u - d- 4ten C. d. K Antonin. u. d. 2ten d. Baibin.3. Derselbe K. an Epictetus.
Die Schenkung von Sclaven und andern Sachen, welcheM »ch deiner Behauptung dir von deiner Ehefrau geschenktJ md ) ist, dafem letztere zur Zeit, da sie geschenkt hat, keinerlre mden Gewalt unterworfen gewesen ist, oder mit Bewilh-£""«• ihres Vaters dies gethan hat und bei dem Willen derSenkung bis zum letzten Tage ihres Lebens verblieben ist,Sow <>M n ac h ln ei„er, als nach der Constitution meines ver-ewigten Vaters, Severus, rechtsgültig. Ist aber von deinem^ 0 nnalig en Schwiegervater nach dem Tode seiner Tochter dieSenkung gemacht, so hat sie auch unter Lebend.gen be-jVft werden können. Erl. d. 4. März 213, u. d. 4ten t."• & Antonin. U. d. 2ten d. Baibin.
4. Derselbe K. an Clandianus.
Auch nicht einmal unter denjenigen Personen, deren Ge-walt die Eheleute unterworfen sind, noch unter solchen \l er-?°" e "], welche in der Gewalt derselben (der Eheleute) sicü? el "><len, können nach dein Civilrecht Schenkungen geschehe«.
Erl
„ d ' 11. Aug. 212, u. d. C. d. beiden Asper.Ur P<jur. civ. V. 49