Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
768
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. V. Tit. 15. De dole caula non numerata.

d. 5. Dec. 229, n. d. 3ten C. d. K. Alexander u. <L 2tcnd. Dio.

3. D. K. Just inianus an Menna, Praef. Praet.

Bei Ilcirathsgütern, welche gewöhnlich als [bereits] g e ~gehen in, den Heirat Iisverträgen verschrieben worden, Wie-wohl noch kein [wirkliches] Geben, sondern nur ein Ver-sprechen [derselben] erfolgt ist, soll die Entgegenstellung desEinwandes des nichtgezahltcn Geldes nicht blos dem Ehemanngegen die Ehefrau oder ihre Erben, nachdem durch den Tod derFrau oder durch Scheidung die Ehe aufgelöst ist, sondern auchden Erben des Ehemannes, durch dessen Tod die Ehe aufgelöstworden, desgleichen auch dem Schwiegervater oder dessei'Erben, falls er zugleich mit seinem Sohne den Empfang desHeirnthsguts im Heirathsvertrage bekannt hat, und jeder Person,von welcher der Empfang des Heirathsguts zugleich mit demEhemann schriftlich bekannt ist, und eben so ihren Erben er-taubt sein, jedoch mit der Maassgabe, dass nur [für den Zeit-raum] innerhalb eines unterbrochenen Jahres (annum conti'nimm) , welches vom Tode des Ehemannes oder der Frau»oder von dem Eintritt der Scheidung ab zu rechnen ist, dieseErlaubnis« gegeben wird. Geg. d. 1. Juni 528, u. d. 2tcnC d. K. Justini an.

Autlt. De tempore non »ohitac peeuniae tuper dole. §. GeneralitC'(Aop. C. c. 2.)

Dies findet Statt, wenn ( innerhalb zweier Jahre die Eheaufgelöst wird. Wenn sie aber über zwei Jahre hinaus biszun zehnten Jahre sich erstreckt, so wird sowohl dem Eue-manue selbst, als dessen Erben, [uoch] innerhalb dreier Mo-nate der Einwand erlaubt. Aber ist ein zehnjähriger Zeitraumverflossen, so wird der Einwand schlechterdings ziirückge\V> e 'sen, die beschränkte (pi'aeßnita 8 *)) Wiedereinsetzung in denvorigen Stand ist [jedoch] erlaubt, und zwar besonders, we ,,uMinderjährigkeit obwaltet.

85) Dies bezieht sich auf die Worte der betreffenden Novelle-Si marilm minor sit et non queralur, ad reslitulioncm tantu'^tempori» Uli damiu, ut duodeeim anno» a tempore nup t,a 'rum non exc.edat.