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5 (1832)
Entstehung
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765
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Codex. L, V. Tit. 14. De pactisconvcnlislamtuper dole etc. 765

«lern Ehemann anvertraut, nach dessen Ermessen auch ihr Ver-mögen verwalten lasse, so wollen Wir dennoch, da bekannt-lich die Gesetzgeber Begünstiger der Billigkeit sind, in kei-nem Falle, wie gesagt ist, es dulden, dass wider den aus-drücklichen Willen der Frau der Mann mit dem Parapheraal-Vennögen sich befasse. Geg. d. *

9 - D. K. Leo m. Anthemius an Nicostratus, Praef. Vraet.Wir bestimmen, dass durch den Tod jeder Person, seie S des Ehemannes oder der Frau, denselben Antheil, nichtI aber denselben]! Betrag an Geld, eben so der Mann aus demHeirathsgut, als die Frau aus der Schenkung vor der Hoch-zeit gewinnen soll; z. B. wenn der Ehemann tausend Solidi"]* Schenkung vor der Hochzeit bestellt hat, so soll es der"*ftu freistehen, ein Heirathsgut sowohl von einem geringe-re n als von einem grosseren Betrag darzubieten, und in glei-cher Art [soll es], dem Ehemanne [freistehen,] eine Schen-kung vor der Hochzeit [von grosserem oder geringerem Betrag,als das Heirathsgut ist, zu bestellen]. Dies ist jedoch zubeobachten, dass, welchen Antheil sich die Frau an der Schen-kung vor der Hochzeit auf den Fall, wenn der Ehemann frü-" e » - verstirbt, als Gewinn vorbedingt, auch der Hhemann ei-len eben so grossen Antheil am Heiralhsgut, nicht [aber einenc ben so grossen] Betrag am Gelde, sich auf den Fall vorbe-^"gen darf, wenn -wahrend der Ehe die Frau zuerst dasZeitliche segnen würde. Und wenn ein Vertrag dem Verbote'«»wider erfolgt, so soll derselbe unkräftig und ungültig.'"> so dass aus demselben keine Forderung hergeleitet wer-'

*•> kann. Die Beobachtung derselben Grundsätze verordnen■^l lr für de,, JFVtf, J,., sg der Vater für den Sohn, oder die

"Uter oder der künftige Ehegatte selbst, iu so fern er ausser

f r väterlichen Gewalt sich befindet, oder irgend ein Anderer,"■ denselben, eine Schenkung vor der Hochzeit der kiinfti-*> eu Ehegattin gegeben oder versprochen hat. Und in gleicher

rt [soll es gehalten werden], falls der Vater für die Toch-? r > oder lall» die Mutter, oder jene selbst für sich, in so

, ru ffe nä'mlich ausser der väterlichen Gewalt sich befindet,er irgend ein Anderer liir sie, dem künftigen Ehemann ein

e 'rathsgut gegeben oder versprochen hat, weil, wenn auchoe" ;~"derer für sie ein Heirathsgut darbietet, sie selbst die-se?! S ' C ' 1 darzubieten scheint. Dies ist so wahr, dass siej, u * l das von einem Andern für sie dargebotene Heirathsgutihrem Gewinn zurückfordern darf, dafem nicht Derjenige,[)y ,. r dasselbe dargeboten, sogleich, das heisst zur Zeit deryjbietung oder des Versprechens, mittelst Stipulation oderrtr ag sich ausbediingen hat, dass ihm das vorgedachte H>i-