764 Codex. Lt. V. Tit. 14. DepactitconccntistamstqjcrdolceU:
Walt dich befindest, an der Verfolgung der Forderung nichtverhindert P*). Erl. d. 9. Jun. 240, u. d. 2teu C. d. Sabin.U. d. V en um t u s.
5. D. K. Dioc letianus u. Maximianut an Claudius.
Ein Erbrecht wird fremden Personen (cxtraneis) [nur]durch ein Testament gegeben. Wenn du also behauptest, dassdem Ebevertrag ein Abkommen statt eines Testaments [in derArt] einverleibt sei, dass nach dein Tode deiner Ebefrau da*Vermögen derselben, auf welches als Heirathsgnt (dotis titulo)du kein Hecht hast, dir zufallen soll, so siebst du ein, dasSdu mittelst keiner Klage ihre Erben oder Nachfolger zu den»Zweck belangen kannst; dass an dich Dasjenige zuriickgeg 6 'ben werde, was du auf keine Weise zu fordern hast, Erl.d. 5, Febr., u. d. C. d, K.
G. Dieselben K. u. die Cäsar, an Rufus.
Ist ein Uebereinkominen dabin getroffen -worden, das«,falls die Frau in der Ehe stirbt, dag Heirathsgnt bei dem Ehe*manne zurückbleiben soll, so ist es aiisgeuiittelten Rechtens»dass ein solcher Vertrag die Zurück Forderung des profectici-schen Heirathsguts hindere, da nach den Grundsätzen deSRechts in den Gutachten der Rechtsgelehrten sehr häufig a> lS *gesprochen ist, dass das VerhältnJss des Heirathsguts i« d e,nFalle, wo allein dem Vater [der Ehefrau] die Rückforderungzustehet, durch einen Vertrag schlimmer gemacht werden kann.Geg. d. 3. Mai, u. d, C. d. K.
7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philctus.Wiewohl ein Vater, der für seine Tochter seinem Schwie-gersohn ein Heirathsgnt gegeben, und auf den Fall ihres fr""bereu Ablebens die Rückgabe desselben an seine Enkel vor-bedungen hat, dadurch ein Klagerecbt nicht erwerben konnte,so wird demselben doch der Billigkeit gemäss eine analog 0Klage verstattet werden. Geg. zu Wicomedia, d, 19. Bec,ii. d. C. d. Cäsar,
8. D. K. Theodosius u. Valentinian. an llormisdas, lf- 1 '
Durch dies Gesetz bestimmen Wir, dass der Manu anden Sachen, welche ausser dein Heirathsgnt (extra dotetnjder Frau gehören, welche die Griechen paraplierna nennen»wider den ausdrücklichen Willen der Ehefrau keine Gemein-schaft haben, noch ihr irgend eine Beschränkung aullege» so •Denn wiewohl es gut war, dass die Frau, welche sich selW
84) Cf. nota ad l, 26. C. de jure dot. in dieser Uebers.