Codex. L. V. Tit. 4. • De nuptiis.
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nach es Niemand erlaubt ist, wider ihren Willen ein Weib,es mag' eine Sclavin oder eine Freie sein, auf das Theater oderdie Tanzbiihne zu bringen und wonach im Falle, wenn siesich bekebren will, ibre Bürgen sie daran unter dem Vor-Wande nicht hindern sollen, dass sie deshalb von ihr eine be-stimmte versprochene Summe Geldes zu fordern haben; viel-mehr wollen Wir, wenn dergleichen geschiehet, solches vonden erhabenen Provinzial-Präsidenten und den gottesfürchti-gen Bischöfen Unserer Staaten verhindert wissen, indem Wil-den gottesfürchtigeii Bischöfen zugleich mit den erhabenen Pro-vinzial-Präsidenten die Macht erlheilcn, nöthigen Falls unterAnwendung von Zwangsmitteln Männern, die [Frauenzimmerzu solchem Gewerbe] angelrieben oder dieselben an der Ver-änderung dieses Gewerbes oder Bekehrung davon verhinderthaben, vor sich zu ziehen und ihr Vermögen dem öffentlichenSchatze für verfallen zu erklären, sie selbst aber aus demStaate zu jagen. Wenn aber der Provinzial-Statthalter selbstDerjenige ist, der sie (die Frauenzimmer) angetrieben oder ihreBekehrung von vorbedachtem Gewerbe oder ihre Besserung-Verhindert hat, so ertheilen Wir den Bischöfen allein die Macht,Gas Frauenzimmer, welches dergleichen Zwang leidet, oderihren Bürgen vor sich zu lassen, dem Statthalter sich zu wi-dersetzen und ihm sein Unrecht zu verbieten, oder, wenn sie(die Bischöfe) dazu nicht hinlängliche Gewalt haben sollten,darüber nach Hofe zu berichten, damit Wir die verdienteStrafe eintreten lassen, zugleich aber die Bürgschaften aufge-hoben und die Bürgen schadlos gehalten werden, indem Wirdergleichen bekehrten Frauenzimmern, insofern sie FreigeboreneUnd Freie sind, zu einer rechtmässigen Ehe zu schreiten er-lauben, dergestalt, dass sie, auch wenn sie zufällig von Män-nern , die m it .Jen höchsten Staatsämtern bekleidet sind, [zurJiheJ genommen werden sollten, nicht weiter kaiserlicher Rc-Bcripte bedürfen, sondern nach Gefallen Ehen eingeben können,"Wenn mir jedenfalls schriftliche Eheverträge unter ihnen er-achtet werden. Dasselbe setzen wir auch flinsichts der Töch-ter der Schauspielerinnen fest. §. 1. Diese vorgedachte Con-stitution haben Wir aber auch in das fünfte Buch aller Con-stiUilioncu der nach Unserer Hoheit benannten Gesetzsammlung'"'Jgeiiommeii und an die C'ivilbebörde gerichtet. Da aber esertorderüch war, diese Bestimmungen durch gegenwärtige Ver-ordnung- auch Euch, den gottesfürchtigeii Bischöfen Unserergesammten Bande, bekannt zu machen, so habeu Wir Das,""as, in Bezug auf dieselbe mit einer ausführlicheren Ausein-andersetzung verordnet ist, zusammengestellt und diese Aller-'ochste Constitution auch an Euch erlassen, damit Ihr darnach,»r Bewahrung der prieslerlichen Würde und aus Eifer für