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5 (1832)
Entstehung
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662
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662 Codex. L. IV. Tit. 57. Si mancipium itafucrit alienatum, elc.

kauft tat, dass sie mit erreichtem fiinfundzwanzigsten JaLrefrei sein sollte, so ist, wenn gleich die Thathandlung der Frei-lassung' durch den Käufer in dem Vertrage nicht erwähnt wor-den, doch die in den semestribus 139 ) enthaltene Verordnung derKaiser Marcus und Commodus anwendbar; daher ist Fir-ma mit erfülltem fünfundzwanzigsten Jahre frei worden, undes schadet ihr nicht, dass sie im siebeniindzwanzigsten freige- -lassen worden ist, indem sie nach der Verordnung' schon freiwar, nnd das Kind, welches sie von dir empfangen und nachdem fiinfundzwanzigsten Jahre geboren hat, ist freigeboren.

4. D. K. Gordianus an Jocunda.

Wenn Der, welcher für dich den Kaufpreis empfangenhatte, damit er dir zu einer bestimmten Zeit die Freiheit ge-ben sollte, die versprochene Freilassung verzögert,. so bist duoffenbar von der Zeit an frei geworden, wo dir die. Freiheitgegeben werden konnte und nicht gegeben worden ist, «niddaher ist es ganz und gar nicht ungewiss, dass die von dir.gebornen Kinder als Freigeborne erzeugt sind.

5. Derselbe K. an Martinus.

Sclaven, die unter der Bedingung verkauft worden sind»dass sie nicht freigelassen werden sollten, können auch durchFreilassung die' Freiheit nicht erlangen. Denn die auf derPerson haftende Bedingung kann durch Den, der dieselbe beimKauf eingegangen ist, nicht geändert werden; doch ist auchkein gerechter Grund vorhanden, die etwa auf die Nichterfül-lung der Bedingung gesetzte Strafe einzutreiben. Es'sst«ich also nicht absehen, auf welche Weise Der, welcher jeneBedingung beim Verkauf gemacht hat, dich vor die Cauzleides Procurators [des FiscusJ sollte fordern können, da derFiscus in Coutracte der Privatleute sich nicht mischen soll»und der an dich geschriebene Brief den Fall, wenn du nichtgelbst die Freilassung bewirkt haben würdest, nicht berührt.

6. D. K. Diocletian. u. Maximian.u. die Cäsar, an Hufina-Wenn du ein Mädchen unter der Bedingung verkaufthast, dass sie freigelassen werden sollte, und wenn dies nichtgeschähe, hundert GoHstücke zu entrichten seien, so ist sie,wenn der Vertrag auch nicht gehalten worden, gleichwohlaus der Knechtschaft zur Freiheit gelangt, da diese ihr gewährtwerden konnte; und auf das Geld wird nicht, wegen gebro-chenen Versprechens, rechtmässig geklagt werden können, o a

139) Semestrci conttitutionc» oder comilia tcmeitria. Vgl.Octav. e. 35.

Suelon.