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5 (1832)
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639
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Codex. L. IV. Tit. 42. De eumtcUs.

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therei, die Barbaren, deren Mangel daran nns heilsam ist, mitWaffen auszurüsten, -wodurch sie mächtiger werden. Da-fern aber Jemand wider das Verbot Unsrer väterlichen Huldan Barbaren von irgend einem Volke, an irgend einem Orte,etwas an Waffen verkaufte, den wollen Wir am Leben ge-straft wissen.

Zweiundvierzigster Titel.De e u n u c h i s.

{Von Verschnittenen.)! D. K. Consiantinus an Aurelius, Dux von Mesopotamien.Wenn Jemand, nach dieser Verordnung, im Hämischen«eiche Verschnittene macht, so soll er am Leben gestraft wer-den-, auch soll ein solcher Sclave und auch der Ort, vyo sol-ches mit Wissen und durch Verheimlichung- des Eigenthiimersgeschehen ist, confiscirt werden.

2. D. K. Leo an Vivianus, Praef. Praet.Wir befehlen, dass Menschen vom Römischen Volk, dielu i Auslande oder auf Römischem Boden zu Verschnittenengemacht worden, durchaus auf keinerlei "Weise in Jemandes"ifentbnm übergehen sollen. Dabei soll über Diejenigen, diesolches zu verüben sich unterfangen haben, die härteste Strafeverhängt werden; auch der Notar, der über einen solchenJVauf oder sonstige Veräusserung irgend einer Art eine Ur-kunde abgefasst, und Der, welcher die Octava oder etwas anAbgaben davon erhoben haben sollte, die nämliche Strafe lei-den. Hingegen Verschnittene aus einein ausländischen Volke," ,e ausserhalb der Unsrer Herrschaft unterworfenen GegendenVerschnitten worden sind, erlauben Wir allen Kau Heulen und.' eu Andern im Handel zu kaufen und zu verkaufen, woSl « Wollen.

D,

Dreiundvierzigster Titel.

*e patribus, qui filios suos .distraxerunt.]

( Von Viitern, die ihre Kinder verkauft haben.)" K. Dioclclianus u. Maximianus an l'apiniana.Dass Kinder von ihren Eltern weder mittelst Verkaufes,0c n durch Schenkung, noch als Unterpfänder, noch auf ir-^ e, >« eine andere Art, auch nicht unter dem Vorwande der11 Wesenheit des Empfängers, auf einen Andern übertragen«den. können, ist ganz ausgemachten Rechtens.