Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
633
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Codex. L. IV. Tit. 38. De contrahendo emlione et venditione. 633

fünfundzwanzig' Jahre alt, in den lichten ZwischenräumenVerkäufe und alle andre Contracte eingehen können.

3. Dieselben K. an Valeria.Wenn zum Behuf einer Schenkung ein Scheinverkauf ge-macht worden ist, so gebricht es dem Kaufe am Wesentlichen.Wenn du indess, unter dem Schein des Verkaufes, der Schen-kung halber, [den Mitcontrahenten unter der Bedingung] dasser dir Unterhalt gewähre, in den Besitz eingewiesen hast, sokann einerseits eine 122 ) vollzogene Schenkung nicht wohl wi-derrufen, andrerseits muss aber die Bedingung, unter der dudas Deiuige verschenkt hast, erfüllt werden.

4. Dieselben K. an Lucianus.

Da du anfübrst, dass die dir geschenkten Gegenstände vondem Erben der Scheukerin an dich verkauft worden, so hättestd» einsehen sollen, dass du nicht einen doppelten Titel desBesitzes haben konntest, sondern, durch die Schenkung undUebergabe Eigenthümer geworden, migülügerweise gekauftst, da ein Kauf über eine eigene Sache nicht bestehen kann.Nur dann hat derselbe dir genützt, wenn gezeigt wird, dass"" aus der Schenkung nicht Eigenthümer geworden seist 123 ).Indess, da du sagst, dass dir ihr ganzes Vermögen von ihrgeschenkt und übergeben worden sei, so kann dir der vom^olm geschehene Verkauf des mütterlichen Eigenthums, auch11,1 Fall die Schenkung vollzogen wäre, dazu nützlich sein,dasg er diese nicht nach dem Beispiel des lieblosen Testamentsrückgängig machen könne.

5. Dieselben K. an Oralia.

Da dem Vormund selbst unverwehrt ist, aus dem Ver-logen des Unmündigen, so weit es veräusserlich ist, Etwas°"entlich und redlicherweise zu kaufen, so kann um so viel'«»ehr dessen Ehefrau es thun.

« C. Dieselben K, an Lncretius.

Wenn Gaudentius ohne einige Hinterlist das Eigenthnm e s Sclaven in Folge Verkaufs auf deine Mutter übertragen*t» so ist dadurch, dass nachher unter ihnen eine Ueirath undCl "e Scheidung erfolgt sei, ihr Recht in nichts vermindertforden. Auf dieses dinglich zu klagen, ist dir, wenn du er-weisest, dass du deiner Mutter Erbe geworden bist, unverwehrt.

!22) Durch Hcsitzübtirgabe oder bei rebus manclpi Mancipatio".*23) Wegen ermangelnder Uebergabe nach «kr L. dneia.