Codex. L. IV. Tit. 35. Mandali vcl contra.
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23. D. K, JuBtinianu» an Joannes, Pracf. Pracl.Vom Fürsten Anastasius, glorreichen Andenkens, ist einel'öchst gerechte Verordnung verfasst, voll von Menschenfreund-lichkeit und Wohlwollen, dass Niemand mittels auf ihn ge-stellter Cession eine fremde Forderung übernehmen und vondem Schuldner nicht mehr, als Was er dem Aussteller derCession gewährt hat, erlangen soll, mit Ausnahme einigerFälle, welche in jener Verordnung ausdrücklich angegebensind. Da aber Diejenigen, welche sich mit Prozessen abgeben,Jene väterliche Verfügung nicht in ihrem Wesen gelassen haben,i»ilem sie die List erfunden, dass sie einen Theil der *or-«letiing unter dem Namen des Kaufs auf einen andern Gläu-biger übertragen, den andern Theil aber Ihm Anten eine schein-bare Schenkung antreten, so verordnen Wir, Wn die Anasla-sische Verordnung allgemein aufrecht zu erhalten, dass JMie-wandem gestattet sein soll, einen Theil seiner Forderung gegm.Empfang von Geld und mittels Verkaufs der Klagcreclite afc-tttretttl, und einen Theil scheinbar unter dem Namen öerSchenkung- zu übertragen, sondern wenn er will, möge erÄ »e ganze Forderung rein verschenken, und die Klagen durchSchenkung übertragen, nicht aber heimlich und mittels ver-deckter Ranke Geld annehmen, öffentlich aber einen bcliem-tauf abschliessen, sondern durchaus eine reine und nicht ver-stellte Schenkung machen; denn dergleichen Cessioncn sind^Vir nicht entgegen. §. 1. Wenn aber Jemand heimlich etwasAnderes zu thun unternimmt, und für einen Theil Geldempfängt und die Klagerechte zum Theil verkauft, zum Theil«W entweder an Denjenigen, der den theilweisen Kanl derKlage eingeht, oder vielleicht einer audern vorgeschobenenPerson zu schenken sich das Ansehen giebt, so schneiden Wir,(Weil Wir schon öfters erfahren haben, dass dergleichen ver-'»»t worden) solche Winkelzüge hiermit gänzlich ab, so dasser nicht mehr empfangen soll, als was er nach dein wahrenConti-act in der That gezahlt hat; sondern Alles, was Ueber-sthuss und durch vorgespiegelte Schenkung übertragen ist, sollauf beiden Seiten ungültig sein, und weder Derjenige, wel-*W die Klagen abgetreten, noch Der, welcher sie iibeniom-»*B hat, soll davon einigen Gewinn ziehen oder behalten,noch »ollen Beide wider den Schuldner oder sein Vermögen»gend eine Klage haben. §. 2. Auch wenn Jemand sich stellt,als mache er eine Schenkung der ganzen Forderung, so «assdas Ganze als Schenkung erscheint, dabei aber er beiuilicuEtyras empfängt, soll [der Cessionar] ebenfalls nur Dasjenigeeinfordern können, was erweislich gegeben worden ist, undwenn dieses vom Schuldner gezahlt wird, so soll er oder sei»Vermögen vermöge der verstellten Schenkung nicht belaSUfci
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