Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
612
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Codex. L. IV. Tit. 32. De muri».

13. Dieselben K. v. die Cäsar, an Hat aus.

Wenn du an den Mutianus, «la er dir das, was du anregelmässigen öffentlichen Zahlungen schuldig warst, gegenseine Schuld aufrechnen wollte, geschrieben hast, du würdestnuninehro nichts von ihm fordern, so findet nach erfolgterBezahlung dessen, was zur Compensation gedient hat, nichtdie Zurückforderimg einer gezahlten IMichtschuld, sondern derAnspruch auf die frühere Schuld statt.

14. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.Wir verordnen, dass die Compensation bei allen Klagenvon selbst eintreten soll, ohne dass zwischen dinglichen undpersönlichen Klagen ein Unterschied gemacht werde. §. 1«Doch befehlen Wir, dass die Compensationen nur dann sollenvorgeschützt werden können, wenn der Anspruch, welchenman in Gegenrechnung bringt, liquid und nicht mit vielenWeitlänftigkeilen verwickelt ist, sondern dem .Richter leichtein lirgebuiss gewährt. Denn es ist sehr zu bedauern, wem 1vielleicht nach langem und vielfältigem Streiten, nachdem dieSache schon anerkannt ist, von dem andern beinahe schonüberführten Theile einer schon ausgemachten und zweifellosenForderung Compensation entgegengesetzt, und durch auf laut-liche Weitläufigkeiten die Hoffnung auf die Verurtheilungvereitelt wird. Dies mögen also die llichter in Acht nehmenund nicht zu bereitwillig in Zulassung von' Compensationensein, noch auch sie iiacugiebigerwcisc aufnehmen, sondern dasstrenge Recht walten lassen, und wenn sie finden, dass solcheeine grössere und weitere Erörterung erfordern, dieselbe» z "besonderer Ausführung verweisen, den frühern Rechtsstreitaber, als nun fast aufs Reine gebracht, durch ein EndiirtbeUentscheiden, mit Ausnahme der Klage aus einer Hinterlegung»in Geinässbeit Unsrer "Verordnung, wobei Wir die Compen-sation überhaupt für unstatthaft erklart haben. §. 2. A" C 'JDenen, die fremden Besitz rechtswidrig au sich reissei), Wi r "keine Compensation gestattet.

Zwciunddrcissigster Titel.

De u 8 u r i s.

(Von Zinsen.)

1. D. K. Antoninus Pius an Evocatus.Wenn erwiesen wird, dass ein gehöriges Angelöbnias eZinsen, nach vorgä'ngiger Frage, erfolgt sei, so können, wesolches gleich nicht in der Urkunde niedergeschrieben ist, 'selben doch vollkommen rechtmässig gefordert werden.