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5 (1832)
Entstehung
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597
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Codkx. L. IV. Tit. 29. Ad SenatuscomuUum VeUcjanum. 597

5. Derselbe K. an Popilia.

Wenn dein Eigenthum oline deinen "Willen Ton deinemEhemann verpfändet -worden ist, so ist es nicht verhaftet.Hast du mit Wissen der Gläubigerin in die Schuld eingewil-ligt, so kannst du zu dem Senatsschlusse deine Zuflucht neh-men. Hast du aber dir gefallen lassen, dass dein Ehemanndie Sachen als die seinigen verpfändete, so Last du die Dar-leiherin hintergehen wollen, und deshalb kann dir der Senats-schluss, wodurch die Schwäche, nicht die Arglist der Frauenin Schutz genommen worden ist, nicht zu Statten kommen.Ge ff- d. 17. Juni 224, u. d. 2ten C. Julian. D. Crispiau.

6. Derselbe K. an Torquatus,

Hat eine Mutter, weil sie das Vermögen Ihrer Kinderverwaltete, den Vormündern derselben Sicherheit versprochen"nd einen Bürgen gestellt oder Pfander gegeben, so kommt,da sie damit gewissermassen ihre eigenen Angelegenheiten be-sorgt Lat, weder ihr selbst, noch dem von ihr gestellten Bür-gen, noch ihren verpfändeten Sachen der Senatsschluss zuStatten. §. 1. Wenn sie aber, da der Vormund die Erbschaftausschlagen wollte, eingetreten und ihm Schadloshaltung an-:gelobt hat, so ist ihr nnverwehrt, sich auf den Senatsschlusszu hemfeu. §. 2. Hat sie auch um Vormünder angesucht unddie Gefahr von freien Stücken übernommen, so nehmen dieRechte sie in Schutz. Geg. d. 10. Oct. 228, u. d. C. Mo-dest, u. Prob.

7. D. K. OordianuB an Vivianut.Wenn ein Gläubiger, wissend, dass der Ehemann wegenSeiner eig-enen Schuld das Grundstück seiner Frau verpfände,dasselbe als Pfand angenommen hat, es sei auch mit Einwil-ngung derselben, so hat er, wegen der von dem Senatsschlussihr gewährten Hülfe, ihr durch Verkauf des Grundstücks das^'Kenthum daran nicht entziehen können, und sofern du deinerl'itter Erbe worden bist, hast du nicht'thig, dasselbe unter

'»Uckgabfi flp« Prpisp« nn Jpn Käufer zu vindiciren. Geir. d.

20. 8

abe des Preises an den Käufer zu vindiciren. Geg. d.ept. 238, u. d. C. Pius u. Pontian.

8. Derselbe K. an Triphon.Haben nicht allein die Söhne, sondern auch die ans der«ewalt entlassenen Töchter eine Schuld des Vaters übernom-men, so sind zwar die Töchter wegen der auf den Velleja-j'ischen Senatsschluss sich gründenden Ausllucht von männ-lichen Verbindlichkeiten ausgenommen, gleichwohl aber ist es»icht zweifelhaft, dass die Söhne gehalten sind, so weit sie«ich verpilichtet haben, und dass, weil die Töchter ganz aus-