Codex. L. IV. Tit. 25. De intliloria et exerciloria actione. 587
beweisen kannst, gegen den Besitzer derselben die Eigen-thuinsklage anstellen musst. Damit nun der Gläubiger mitder Ausllucht, dass solche ein Pfand sei, sich schützen könne,ist er genö'thigt, die Schuld zu beweisen; oder bist du imBesitz, so kommt es bei der dinglichen Pfandklage 79 ) auf das-selbe hinaus und es wird, dir die Befreiung des Pfandes durchZahlung- oder Anbietung und feierliche Niederlegung nichtschwer .werden. Geg. d. 2. Mai, n. d. C. d. Cäsar.
11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Ammianus.
Dass Sachen, die als Pfänder haften, nach Bezahlung derSchuld zurückgegeben werden müssen, geht hervor aus der* ^ndcontractsklage. Hast du nun deinen Sclaven zum Unter-pfand gegeben, so kannst du von solchem Recht mittelst ebendieser Klage Gebrauch machen, und der Gläubiger kann ohne^orgüiigige Uebereinkunft oder statthalterliche Anordnung we-S e '» seiner Forderung Sachen des Schuldners nicht willkühr-iich wegnehmen. Geg. zu Sirmium, d. 28. Deceinber, u. d.*-"• d. Cäsar.
12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Heris cus.
Keine Verjährungszeit kann rechtfertigen, dass der Gläu-biger nicht unter Anrechnung der aus den verpfändeten Sa-chen gezogenen Nutzungen und gegen Bezahlung, oder wennes Schuld ist, dass nicht bezahlt werden können, gegen An-betung-, Versiegelung und Niederlegung des Ueherrests derJclmld, dem Schulduer das Pfand zurückgebe. Geg. d. 20.
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'°v., u. d. C. d. Cäsar.
Fünfundzwanzigster Titel.
De instiloria et exercitoria actione.{Von der Factorklage und lihederklagc.)
1. D. K. Ant oninus an Hermes.
• "ein Sclave hat durch Aufnahme eines Darlehns dich nur
°tern der Factorklage unterworfen, als dir erwiesen wird,
s du, ihn irgend einer Verrichtung oder einem Geschäft);
^•".setzend, a "ch. dieses gestattet hast. Falls nun diese Klage
^ lc, it Statt haben sollte, so wirst du zu Zahlung desjenigen, WM
^Weislich in deinen Nutzen verwendet worden ist, mittelst
/ r darauf bezüglichen Klage angehulten werden. Geg. d. 20.
8- 212, u. d. C. d. beiden Asper.
79) Wenn der Gläubiger Abtretung der ihm verpfändeten Sa-, chen verlangt.
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