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586 Codex. L. IV. Tit. 24. De pignoralitia actione.
rung nicht entgegen, es mü'sste denn unter den Contrahenteiiverabredet sein, dass das Verlorengehen der Pfänder denSchuldner befreien solle. Geg. d. 13. April 225, u. d. 2tenC. d. Fuscns n. Dexter.
7. D. K. Gordianus an Julianus.
Ein Gläubiger, welcher Grundstücke und Häuser zum Un-terpfand empfangen hat oder sich daran Hypothek hat bestel-len lassen, inuss den Schaden, den er durch Umhauen von1 Säumen und Einreissen von Häusern angerichtet hat, auf dieSchuld abrechnen, und wenn er durch Hinterlist oder Fahr-lässigkeit die verpfändete Sache verschlechtert hat, so ist erauch deshalb mit der Pfandcontractsklage zu belangen, damiter dieselbe in dem Zustande wiedererstatte, wie sie zur Zeitder Verpfändung war. Dem Gläubiger ist aber iinvcrwehrt,nothwendigen Aufwand, den er auf die verpfändeten Sachengemacht, zurückzufordern. Geg. d. 20. Juli, ii. d. 2ten Cd. K. Gordian. u. Pompejan.
& D. K. Philippus u. Mitreg. Philippus an Saturninus.
Wenn dem Gläubiger keine Fahrlässigkeit oder Saum-seligkeit beigemessen werden kann, so trifft der Schade ausdem Verlust der Pfänder ihn keinesweges. Freilich, wen«der Verlust nur vorgeblich ist und dieselben Pfänder, wie ""behauptest, im Besitz deines Gegners sind, so kannst du Vf}'der ihn klagen. Geg. d. 22. Febr. 246, u. d. C. Pra ese" sii. AI bin.
9. D. K. Diode tianus u. Maximianus an Gcorgius-Dass das Pfand im Eigenthum des Schuldners verbleihtlind somit ihm untergeht, leidet keinen Zweifel. Da du """anführst, dass die Pfänder in Speichern niedergelegt worden,und nach dem gemeinen Rechte Pfänder dem Schuldner uiiie'"gehen, so folgt, dafern sie in solchen Speichern, deren a" clAndere sich öffentlich zu bedienen pflegten, aufbewahrt " vv 'J r "den sind, dass < dir die persönliche Klage wegen Einforde'rung der Schuld ungeschmälert bleibt. Geg. zu Mailand, <*•2. Mai, u. d. C. d. K.
10. Dieselben K, u. die Cäsar, an Apollodora.Weder die Gläubiger, noch ihre Nachfolger können gegendie Schuldner, die verpfändet gewesene Sachen zurückfordern,mit der Ausflucht der Verjährung sich schützen, sobald der «e-Irag der Schuld gebührend zurückgezahlt oder beim Man?der Annahme angeboten, versiegelt und niedergelegt wor «"■Daher siehst du, dass du, wenn du den Ursprung der Sacü