558
Codex. L. IV. Tit. 18. De cotisiiiula pecunia.
■ 1 1
sie auf Dinge ging, welche gewögen, gezählt oder gemessenwerden, in andern Sachen aber ohne Anwendbarkeit war,auch nicht in allen Fallen laiigdaucrnd, sondern in einigenauf einjährige Frist eingeschränkt war, und Zweifel darüberstatt fand, ob es thiuilich sei, sie wegen einer bedingt oderauf Zeit constituirten Schuld anzustellen und oh dies als unbe-dingt geschlossene Constitiiinmg von Geld gültig sei: so be-stimmen Wir durch , dieses offenkundige Gesetz, dass Jeder-mann nicht bloss Dinge, welche gewogen, gezählt oder ge-messen werden, sondern auch alle andere, bewegliche oderunbewegliche, oder auch sich selbst bewegende, oder Urkunden,oder alle andere Sachen, welche man zum Gegenstand einerStipulation machen kann, constitniren dürfe. Auch soll sie[diese Klage] nicht mehr, in irgend einem Falle, einjährigsein, sondern es mag' Jemand für sich selbst oder für einenAndern constitniren, so soll sie auch dasselbe Maass der Dauerhaben, welches allen persönlichen Klagen zukommt, nämlichdas Ziel von dreissig Jahren. Es soll ferner zulässig sein,liir eine Schuld unbedingt, oder auf Zeit, oder unter einerBedingung zu constitniren, und das Constitut soll eine derStipulation nicht unähnliche Geltung haben, ohne jedoch des-halb seiner efgenthümlichen Vorzüge beraubt zu sein. Auchsoll sie den Erben und gegen die Erben zustehen, so dass eineGemeindein solchen Fällen weder derStützederSchiildübernahmS-klage (reeeptitia actio), noch einer audern bedürfe, sonderndie Klage wegen constituirten Geldes vermöge Unserer Ver-ordnung sich in Allem selbst genüge, doch so, dass dies 'h reigen bleibe, dass das Constitut wegen einer schon vorhande-nen Schuld geschehe [da nach der alten Schuldü'bernahmskl<ig eder Sache gefordert wurde, wenn man auch nichts zu fordernLatteJ, indem es ziemlich ungereimt und sowohl unser» Zeile* 1als gerechten Gesetzen entgegen ist, die Eintreibung einerWichtschilld durch die Schuldübernahmsklage zuzulassen, '""*andrerseits viele Condictionen aufzustellen, welche die Auf' ie "bung und Wiedererstattung der Zahlungen sowohl als nerZusagen von IVichtschulden aussprechen. Damit also die Ge-setze eines solchen Widerstreits sich nicht zu schämen haben,so soll, nur das constituirt werden, »was man schuldet, " n( *Alles, was über die Schuldiihernahmsklage in den verschiede-nen Büchern der Itechtslehrer stehet, abgeschafft sein, " u( *soll die Klage wegen constituirten Geldes alle Fälle umfas-sen, die auch durch Stipulation verhandelt werden können.§. 1. Und möge sich Niemand daran stossen, dass Wir un-ter dem Namen von Gelde alle andere Sachen einklagharerklären, da auch nach den alten Büchern der Hechtsgelehr-ten, wenn schon es constituirtes Geld hiess, doch nicht b» 09