Coiikx. L. IV. Tit. 18. De comliluta pecitnia.
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Pressung zugefügt oder [sonst] etwas begangen hat, nach derIjitiscontestation mit Tode abgebt, so können, wie ausge-machten Rechtens ist, seine Erben aufs Ganze belangt wer-den , uusserdem 46 ) aber [nur] auf so viel, als ihnen zuge-gossen ist, damit sie nicht durch das Verbrechen eines Andernbereichert werden. Geg. zu Sirmium, d. 27. April, u. d. C. d. Cäsar.
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Achtzehnter Titel.
De constituta p e c u ni a.{Von comtituirtem Gelde) 4 ').
1. D. K. Gordianus an F*lix.
Wenn du eine fremde Schuld bezahlen zu -wollen gutgesagt (constituirt) hast, so findet die Klage wegen constituir-ten Geldes nicht allein wider dich, sondern auch wider deineErben unverjährbar statt.
Auili, Vt, cum de appellat. cogn. §. Ad hoc aliud. (Nov. CXV. c. 0.)Wenn Jemand für sich oder für eine andere Person Geldzu zahlen constituirt oder angelobt hat, mit diesen Worten:ich werde dich befriedigen; so ist er für die Summe,die er Versprochen hat, gehalten; hat er aber so gesagt: Dusollst von mir und von Jenem und Jenem befrie-digt werden, und Die, welche er genannt hat, willigennicht ein, so soll er allein, aber nur nach verLältnissmässigeinAntheil bezahlen. Hat er gesagt: es wird dir Befriedi-gung werden, in im personalem Ausdruck, so ist er garnicht gehalten; hat er hingegen gesogt: du wirst entweder,011 mir oder von Jenem befriedigt werden, und«er benannte genehmigt solches nicht, so haftet er allein«W* Ganze.
2. D. K. Ju8tinianus an J o annet, Praef. Pract.Wach Wegfall der Schuldübernahmsklage * 8 ), welche inwriiilichen Worten gefasst war, nnd deren nicht mehr betre-tene Spur sich verloren hat, hat Uns nöthig geschienen, die1, genschaft des constituirten Geldes mehr zu erweitern. Da >nun vorgedachte Klage wegen constituirten Geldes von denAlten dergestalt auf gewisse Fülle beschränkt worden ist, dass
40) Wenn er vor der Litiscontestation stirbt.
47 8. Tb. IL S. 94. Note 15. , , ,
t°) Actio reeeplilia, gegen einen argentariu* oder Wechsler, «er
«ine fremde Schuld zu bezahlen übernommen (aeeeptirt) hatte.
fc- §. 8. Intt. IV. 6. und dazu Theopbilus. ,