Codex. L. IV. Tit. IG. De hereditariis actionibus. 555
4. D. K. Diocletinn. u. Maximian, u. die Cäs. an Zosimut.Es ist ausgemachten Rechtens, dass wider Diejenigen, dieUnsern Schuldnern verpflichtet sind, nicht eher eiuefiscalischeKlage erhoben-werden darf, als naebdem erhellet, dass dieUauptscbuldner nicbt zahlungsfähig" sind. Geg. d. 20. Mai,u. d. C. d. K.
5. Dieselben K. n. Cilsar. an Nanidas.Wenn eine Forderimg an Zantungs Statt abgetreten wor-den Ist, so kann der Gläubiger nicht anders als vermöge ihmgeschehenen Auftrags zu den Klag-cn in seines SchuldnersWarnen gegen dessen Schuldner klagend auftreten; im eignenKamen aber kann er sich einer abgeleiteten (lltiHsf Klagerechtmässig- bedienen. Geg'. d. 1. Jan., u. d. C« d. Cäsar.
Sechzehnter Titel.
De h e r e d'i t a r i i s ac tionibus.
( Tun vererbten Klugen.)
1. D. K. Go r dianus an Ilerinerotes,
Das Geld, was deinem Anführen nach deine Mutter dirschuldig gewesen, ninsst du vou ihren Erben, deinen Miter-ben, zu dem dir gebührenden Antbeil zurückfordern. Es istdir aber auch -iinverwehrt, die wegen der Schuld dir etwaverpfändeten Sachen zu vorioigen 43 ). Geg-. d. 19. Febr. 241,ii. d. 2ten C» K. Gordian. u. P.ompejau,
2. D. K. De eins an Telcmacha.Dass Erben nach Maassgabe ihrer Erbtheile die Lastender Erbschaft übernehmen müssen, ist auch iri Rechlsverhä'Jt-lussen des Fiscus 44 ) angenommen, ausser wenn ein Faust-pfand oder Hypothekrecht statt findet; denn dann inuss derDesitzer der verhafteten Sache belangt werden. Geg. d. 19.Oct. 249, n. d. 2ten C. Aemiliau. u. A<|uilin.3. D.K. Dioclctian. u. Maximian, u. dieCäsar. an Maxima.Auf Rückgabe deiner Aussteuer belange den Erben deinesVormaligen Ehegatten; denn vergebens forderst du, dass eiuepersönliche Klage wider die Schuldner der Erbschaft dir ge-stattet werde. Geg. d. 18. April, u. d. C. d. K.
» 4. Dieselben K. it. Cäsar, an Cr in pul.
Dass unter dem Vorwände des unmündigen Alters einesschuldenden Erben die Einforderung' von Seiten der Gläubiger
43) D. h. gegen den dritten Besitzer die hypothekarische Klage
anzustellen.44; Wenn der Fiscus Erbe ist