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5 (1832)
Entstehung
Seite
554
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554 Codex. L. IV. Tit. 15. Quando fiscus vel prioatus etc.

durch deinen Herrn dessen Güter bewirtschaftet hast, und dirnachher, unter Zurücknahme des Soiiderguts, die Freiheit ge-geben worden ist, so kann wegen vorhin verlflÜTg#i s Kuck-st finde das von dir mit eigner Arbeit erworbene Vermöge"nicht verkümmert werden.

q. D. K. Dio cletian. u. Maxi inian. u.die Cäsar, an Fclician.Wenn Die, denen du in deiner Bittschrift erwähnst, [nochjSclaven sind, so ziehe sie zu Hause zur Verantwortung, dennzwischen Herren und Sclaven kann ein iiechtsbandel nichtStatt finden; sind sie auch nach ihrem Vergehen freigelassenworden, so gestatten die Rechte doch nicht, dass sie nachgegebener Freiheit wegen des vorher Vorgefallenen von ihrenHerren verklagt werden. Haben sie indess nach ihrer Frei-lassung etwas Unerlaubtes begangen, so zeige dies bei deinStatthalter der Provinz an, und du wirst den Rechten nach einUrtheil empfangen. Geg. zu IJyzauz, d. 12. AnriJ, u. d. C. d. &

Fünfzehnter Titel.

Quando fiscus vel privatus debitoris sui debil 0 '

res convenire j)ossit vel debeut.

(Wann der Fiscus oder ein Privatmann die Schuldner »eines Schuld- .

nerss belangen könne oder solle.)

1. 1). K. Severus u. Antoninua an Valcrianns.Wegen Schulden eines Mündels darf das Figenlhmn ein cSVormunds, der von dessen Vermögen nichts in Händen J' !, ,>nicht ausgepfändet werden. Geg. d. 22. Juni 197, n. d. ^.Lateran, ii. Kufin.

2. D. K. Anloninus an Marcus.Wenn Valens, der nach deinem Anführen dir zu Gii ns *|"verurtheilt ist, nichts hat, was des rechtskraftigen Urthe' 1 'halber unstreitig 41 ) als Pfand genommen und verkauft W<'r ( ' ekönnte, so werden seine Schuldner belangt* 2 ) und durch «Anseh/i des Statthalters der Provinz zur Zahlung angehalte' 1,

3. D. K. Oordianus an I'r imanius.Wenn Diejenigen, weiche deinem Anführen nach ;Schuldnern des Fiscus verpflichtet sind, die Schuld nicht ^Abrede stellen, so kann als nicht unbillig gellen, was du v -langst, dass sie durch den Anwalt Tdes Fiscus] amtHch ,Zahlung angehalten werden; wenn hingegen etwas als »tig erscheint, so siehst du schon seihst ein, dass solches »«zulässig ist. Geg. d. 24. Febr. 240, u. d. 2tei» & Sabin. d. Venust. '

41) 8, fr. 1".. §. 4. de rejud. 4:'. 1.

42) S. ehendas. jj. 8. ^H