Codex. L. IV. Tit. 10. De obligalionibus et actionibus. 547
Last, so vindicire nur die Unterpfänder, die der Verkiiuferhätte einklagen können, vor dem Statthalter der Provinz. Demi■wenn Diejenigen, welche die von dem Gläubiger her dir ver-hafteten Gegenstände ini' Besitz Laben, die Schuld nicLt [aufsich] übertragen wollen, so ist dir nach gemeinem Hecht uu-verwehrt, die Pfänder zu verkaufen. Wenn freilich die Be-sitzer der Pfänder dieselben Gläubigern, die im Pfandrechtevorgingen, abgekauft haben oder durch die langjährige Verjäh-rung- geschützt sind, so siehst du wohl ein, dass du zum Ver-kauf dieser Pfänder nicht befugt bist. Geg, zu Sirminin, d.30. Dec., n. d. C. d. K. .
8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Crcscenlius.
Wenn du Jenem, welche« du mit väterlicher Zuneigunggeliebt zu haben angiebst, in der Absicht zu schenken, deinGeld in Empfang zu nehmen überlassen hast, und derselbe zuErwiederung dieser deiner Freigebigkeit dir aufgetragen hat,von seinem Bevollmächtigten anderes Geld zu erheben, vor demEmpfang desselben aber verstorben ist, so kannst du wederwieder erlangen, was du gegeben hast, da die Schenkung je-nem vollständig geschehen ist, noch auch was er seinen Be-vollmächtigten dir zu geben beauftragt, dieser aber dir nochnicht gegeben hat, von letzterm fordern. Hast du aber [nur!ei» Darlehn gegeben «nd von dem überwiesenen Schuldnernicht, in der Absicht der Neuerung, die Zahlung slipulirt, sowerden seine 27 ) Erben angehalten werden, die Zahlung zubewirken. Geg. d. 20. Jan., u. d. C. d. Cäsar.
9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Clycon,[Angebliche] Schuldner, welche [die Schuld] leugnen,dürfen nicht mit bewaffneter Macht in Schrecken gesetzt, son-dern müssen, wenn der Kläger seinen Klaggrund nicht erweistoder durch eine Ausflucht überwunden ist, losgesprochen wer-den. Ueberführte hingegen gebührt es sich zu verurtheilennnd im Wege Rechtens zur Zahlung anzuhalten. Geg. d. lo.Febr., u. d. C. d. Cäsar.
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an II ufinitB.
Wenn man wider seinen Schuldner sich zuerst nn die1 iänder hält, so wird dadurch die persönliche Klage nicht auf-gehoben, sondern bleibt, nach Abrechnung dessen, was ansdem Kaufgelde [der Pfänder] zu erlangen gewesen, wegen desliiickstandes unbenommen. Geg. d. 2. April, «. d. C. d. Cäsar.
27) De
im Eingang erwähnten, dem das Geld gegeben worden.'
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