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5 (1832)
Entstehung
Seite
545
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Codex. L. IV, Tit. 10. De obligalionibus et aclionibus. 545

des Fiscus bist und dein Vermögen soweit erschöpft ist, dasszu Sicherung der Zahlung; keine Hülfsquelle ausser den zins-baren Ausseiiständen übrig* bleibt, deinen Schuldner, daferudieser nur selbst zahlungsfähig ist, bedeuten, vor Verfall seineSchuld zu erlegen, damit dem Fiscus, dem wegen des öffent-lichen Bedürfnisses der Vorzug gebührt, das ihm zukommendeGeld ausgezahlt werde. Geg. zu Sinniuui, d. 20. Jtil.^ h.d. C d. Cäsar.

2. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sculatius.Dass eine Urkunde, deren Betrag bezahlt ist, auch wennder Gläubiger sie zurückbehält, wirkungslos ist, und daherdurch die Condiction zurückgefordert werden kann, ist un-zweifelhaften Rechtens. Geg. d. 2. April, u. d. C. d. Cäsar.

3. Dieselben K. u. die Cäsar, an Oalalia.

Der Besitzer bösen Glaubens, der mit der Eigenthums-klage überwunden ist, wird, wenn er auf die noch vorhan-denen Früchte mittelst Vindicatio!!, auf die verzehrten mittelstCondiction belangt wird, zur Erstattung derselben angehalten.Geg. d. 13. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Alexander.Wenn der Betrag, den du in der Erwartung, ihn zu er-halten, empfangen zu haben schriftlich hekannt hast, dir nichtausgezahlt worden ist, und du nachweisen kannst, dass die ge-setzliche Zeit 23 ) noch nicht abgelaufen sei, oder du binnen sel-iger gerichtliche Anzeige gemacht habest, so kannst du wegenRückgabe deiner Verschreibung den Beistand des Statthalters"verlangen. Geg. d. 16. Dec, u. d. C. d. Cäsar.

Zehnter Titel.

De obligationibus et actionibus.{Von Verbindlichkeiten und Klagen.)

1. D. K. Gordianus an Valeria.

Du giebst an, der von dir Benannte habe gegen eine ge-wisse Summe Geldes, welche du ihm gegeben, dir solcherSchuld wegen die Klage gegen den Schuldner, für den duezahlt hast, vollmachtsweise übertragen, sei aber, bevor due s deshalb bis zur Litiscontestation gebracht, ohne Hinterlas-sung von Erben mit Tode abgegangen 24 ). Wenn dem so ist,

m} SJ 6 j 1* exc - " numtratae pecuniac.

«/Wodurch das Mandat erloschen ist und also keine di

Wage mehr Statt findet. Vgl. con«t. 8. h. t.L °rp. jur. civ. V. 35

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