Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
544
Einzelbild herunterladen
 

544

Codex. L. IV. Tit. 8. Dt condiclione furliva.

7. Dieselben K. ti. die Cäsar, an Zeno.Derjenige, der für Wiedererstattung von ihm -weggetriebe-nen Viehes Geld genommen hat, mnss sowohl dieses, als dasVieh, dessen er durch solches Verbrechen sich bemächtigt, bil-lig herausgeben, wenn er auch sagte, sie seien natürlichen To-des gestorben oder sonst durch ein Ungefähr Hingekommen,da in diesem Fall der Verzug die Sache zu ersetzen verpflich-tet. Geg. zu ]\icomedia, d. 27. Nor., u. el. C. d. K.

Achter Titel.De condiction'e furtiva.

{Von der Diebslaläscondiclion.)

]. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar,an Hermogenes.

Der Statthalter der Provinz wird bedacht sein, sein Ur-iheil den Rechten gemäss zu sprechen, wohl wissend, dass in"der [Straf-] Klage aus dem Diebstahl zwar ein jeder Ein-zelne 19 ) au/s Ganze angehalten werden kann 20 ), bei der Coli"diction der entwendeten Geldstücke hingegen die Wahl 21 )Statt /indet und nicht eher, als wenn Einer volle Befriedig"»»'geleistet hat, die Andern befreit sind. Geg. d. 1. Mai, "d. C. d. Cäsar.

2. Dieselben K. u. die Cäsar, an Arisl acnclus.

Dass vor der angebotenen [Zurückgabe der] gestohlnen *"*Sache jeder Schade an derselbeu den Dieb trifft, ist unstreiti-gen Rechtens. Geg-. d. 1. Mai, w. d, C. d. Cäsar.

Neunter TiteL

De condictione es lege et sine causa vel injusi^

causa.

(Von der Condiclion aus einem Gesetz vnd wegen ermangelnden

oder ungerechten Grundes.)

1. D. K. Dioclelianus u. Maximianus an Ulpius.Wenn gleich vor Verfall eine Forderung nicht eingeklag''werden kann, so wird doch der Statthalter der Provinz, v? etttter iindet, dass du aus deiner Frimipilarverwaltiing 22 ) Schuldne

19) Der am Diebstahl Mitschuldigen.

20) Wenn auch die andern Mitschuldigen ihr duplum oder ?"""druplum schon bezahlt haben.

21) Welchen von den Dieben man aufs Ganze belangen \volle._

22) Der J'rimipilus oder erste Centurio der Legion hatte, de» *"kauf der Lebensmittel für die Legion zu besorgen, wozu il"die dazu bestimmten öu'entlichen Gelder anvertraut wurden.