Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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Der Jnstinianeischc Codex nachder zweiten Bearbeitung".

Viertes Buch.

Erster Titel.De rebus creditis 1 ) et jurejurando.

(Von anvertrauten Sachen und vom Eide.)

1. I). IC. Antoninu» an Herculianus. -

Üiine Rechtssache, die vermöge Uebcremkunft der Parteienoder in Folge des rom Gegner geschehenen Eidesantrags durchZnerkennung und Leistung oder Erlass des Eides entschiedenist, kann auch unter dein Vorwande des Meineides nicht er-neuert werden, es müsste denn ein Gesetz diesen Fall insbe-sondere ausnehmen. Geg. d. 17. Juni 213, u. d. 4ten C.K. Antoniu. u. 2ten d. Balbin.

2. D. K. Alexander an Felix.Verachtung der Heiligkeit des Eides findet an einem Gotthinlänglich seinen Bacher. Wenn auch hei dem ehrwürdigenNamen des Fürsten mit einer gewissen Leidenschaft falschgeschworen worden ist, so finde ich nicht für gut, dass eineAuklage auf Leib und Leben oder wegen Majestätsverbre-chens , nach den Verordnungen meiner hohen Voreltern, erho-ben werde. Geg. d. 26. März 223, u. d. 2ten C. Max im." d. Aelian.

3. D. K. Dioclelianu» u. Maximianus an Severa.Bei Contracten guten Glaubens und auch in anderenRechtssachen muss beim Mangel der Beweise die Sache vomttichter, nach Erörterung derselben, durch den Eid entschiedenVerden. Geg. d. 23. Aug. 286, u. d. 2ten C. Maxim." d. Aqnilin.

*) S. Anm. 1. zu D. XII. Tit. /.