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5 (1832)
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Codex. L. III. Tit. 36. Familiae erciscundae.

Erbschaft im Voraus zugesprochen werden müssen 131 ). Du kannstalso, wenn du deinen Vater beerbt hast, und derselbe, wie du be-hauptest, Einiges für dich angeschafft hat, dich dieser Rechtsbe-stimmung gegen deine Schwester bei dem Präsidenten der Provinzbedienen, vorausgesetzt, dass die Sache noch in ihrer früherenLage ist. §. 1. Dass aber bei einer gemeinschaftlichen Erb-schaft die von dem einen [Miterben] in gutem Glauben _au£rg ewendeten Rosten durch die Erbtheilungs- oder Geschäfts-führung«-Klageerhalten werden können, ist nicht zweifelhaft.

19. Dieselben K. u. die Cäsar, an Lysicrates.

Es ist kein ungewisser Rechtssatz, dass bei der Erbthei-Inngsklage auf diejenigen von den gemeinschaftlichen Sachen,welche einige von den Miterben zu Grunde gerichtet, oderschlechter gemacht haben, Rücksicht zu nehmen, und dassden übrigen Miterben deshalb Schadenersatz zu leisten sei.Geg. d. 15. Dec, u. d. C. d. K.

20. Dieselben K. u. die Cäsar, an J'acluela.

Bei der Erbtheilungsklage kommt der Preis einer Sache,welche von dem einen Miterben aufs Ganze als gemeinschaft-liche verkauft worden ist, nicht in Betracht, sondern es kau»der Miterbe des Verkäufers mit der Auftragsklage klagen,wenn ein Auftrag vorhergegangen ist, oder mit der Geschä fiS'fi ibriingsklage , wenn er den Verkauf genehmigt haben wir"'Freilich wenn der eine die Sache, als wäre sie jieine_ei£en§>verkauft haben und den Preis besitzen sollte, so ist gegen ih»mit der Erbschaft sklage zu klagen. D. 3. (od. 11.) Febr.)u. d, C. d. Cäsar.

21, Dieselben K. u. die Cäsar, an Fortunattti.Wenn ein gemeinschaftlicher Vater in dem Gedanken a"seine künftige Verlassenschaft, indem er dem Amt eines Ri cn 'ters bei Theilung der Erbschaft zuvorkam, seine Will 0 " 8 "meinung, es sei auf welche Art und Weise es auch wol' e >erklärt haben wird, so wird der Richter, welcher zur Ve r 'theilung der Erbschaft unter Die, welche ihren Vater beerbthaben, bestellt worden ist, unter Berücksichtigung der Z u "rückbehaltung nach dem Muster des Falcidischen Vierthc 1 ' 8 'nach geschehener Theilung Desjenigen, was der Vater keiuei"Kinde im Allgemeinen oder besonders zugewiesen hat, beider Zusprechung die Willensmeinung des Vaters befolgen.

131) Vgl. über diese Stelle und den scheinbaren Widersin'' 1 ,' 1derselben mit L. 13. C. de collat. 6. 20. t'rancke civiiis- 1 -Abb. S. 233 II".