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5 (1832)
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497
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Codex. L. III. Tit. 34. De aervilulibus et aqua.

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harkeit nicht Imftet. Niemand aber kann mit Hecht abgehal-ten werden, sich eines öifentlichen Wege» zu bedienen. Geg.zu Sirinium, d. 22. Oct., u. d. C. d. Cüsar.

12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Valeria.Nicht die Grösse der Grundstücke, sondern die Dienst-barkeit bestimmt die Grenze [der Ausübung] der Wasserlei-tung^), Geg. d. 30. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

]3. D. IC. Jusiinianue an Joannes, l'racf. Vraet.

Wie Wir nicht zugelassen haben, dass der JViessbrauch,■Welcher [früher] durch Nichtgebrauch von zwei Jahren, [so-fern er] an unbeweglichen, von einem Jahre aber, [sofern erjan beweglichen oder sich bewegenden Sachen [zustand,] verlo-ren ging, einen solchen schnellen Untergang erleide, sondernihm einen Zeitraum von zehn oder zwanzig Jahren gegebenhaben 127 ), so haben Wir beschlossen, dass dies auch bei denübrigen Dienstbarkeiten g-elten solle, so dass alle dinglichenDienstbarkeiten durch Nichtgebrauch nicht in zwei Jahren,"Weil sie nämlich nur mit unbeweglichen Sachen verbundensind, sondern in zehn Jahren der Nähe, oder in zwanzig Jah-ren der Ferne verloren gehen sollen, so dass in allen diesenFällen, nach Aufhebung der Unterschiede, ein gleiches Ver-lvalUnss Statt linden soll. Geg. zu Constantinopel, d. 18. Oct.531, nach d". C. d. Lampadius u. d. Orestes, VF. CC.

14. Derselbe K. an Joannes, Vraef. Vraet.

Da sich in den Sabimanischen Büchern folgender Fallfand: es hatte Jemand mit seinem Nachbar paciscirt, dass esihm erlaubt sein möchte, entweder selbst oder durch seineLeute über das Feld des Nachbaren gehen, und einen Fuss-'Jehj [über dasselbe] haben zu dürfen, jedoch nur an einemeinzigen Tage alle fünf Jahre, so dass er die Defiigniss habensollte, darüber in seinen Wald zu gehen, und Bäume zu fällen«der sonst alles Das zu thun, was ihm nöthig scheinen wür-de, und mm gefragt wurde: wann eine solche Dienstbarkeitdurch Nichtgebrauch verloren ginge, und Einige glaubten, dass,wenn in den ersten oder zweiten fünf Jahren nicht über jenenj e S' gegangen wäre, jene Dienstbarkeit ganz und gar au/ge-woben werde, gleich als wäre dieselbe durch einen Nichtge-——-------------------_ * i

,126) D. h. der Umfang der Ausübung der serrilus aqiiaediiclusrichtet sich nicht nach der Grosse des dienenden oder herr-schenden Grundstücks, sondern nach der Art und Weise, wie[cScnilutk 6 rii, H l 1!t worden ist. Vgl. v. Glück X. S. 195 f.ii - . l6 - C - de UH, 'f r - 3. 33. Vgl. übrigens über diese StelleUut.-rholzner a . a. o. 11. S. 200 ft

^"qi.jur. civ. V. 35