446 Codex. L. III. Tit. 26. Vbi causac ßscales, etc.
4. D. K. Alexander an Maxima.
Da du sagst, dass, als Mein Procurator Grundstücke ver-kaufte, du sie gekauft habest, so musst du notwendiger Weiseden Preis derselben bezahlen. Wenn du aber gegen Diejeni-gen klagst, auf deren Auftrag du diese Grundstücke gekauftund denen du sie übergeben zu haben behauptest, so wirdMein Procurator, -wenn du seinen richterlichen Schutz gewühlthaben wirst, erkennen, so dass du das Geld, welches dir f" rden (Von dir gezahlten] Preis geschuldet wird , und die Zi"'gen, welche dem Fiscus zu zahlen sind, erlangen kannst. Geg-d. 12. Oct. 233, u. d. C. d. Maxim, u. d. d. Patern.
5. I). K. Constantinus an Ursus.
Die den Fiscus betreifendeu Rechtssachen soll der Matt 0 'nalis entscheiden, so dass [dabei] alle Erpressungen verhole"sein sollen. Geg. zu Constantiuopel 337, d. 5. Febr., U. "•C. d. Felician. u. d. Titian.
0. Derselbe K. an Italiens.
Wenn Jemand gegen Unseren Pächter Etwas klagbar 8**"clien will, so muss dies vor den C'omes des kaiserlichen P 1 ' 1 'vatschatzes (illusfr.) gebracht werden, damit nicht sonst ei" cGefahr sowohl für die bürgerliche Ehre des Richters, als a" c "iiir das Wohl des niederen Gerichtspersonals desselben &"•'Stehe. Geg. d. 1; Febr., u. d. C. d. *
7. Derselbe K. an Jiulepftoru», Jlalionqlis sununae rci.
Es ist Unser Wille, dass du über die kaiserlichen Col"'neu und Patrimonialen Richter seiu sollest. Denn die DuC&*ingleichen die Praepositi militum 0 *) und die Pracj)osilicast r0 'Tum, und die -Statthalter der Provinzen sollen sich der Vo"*'düng und des Vorforderns der Colonen enthalten. Geg. d. **•Febr. u. d. C. d. Licinius. *
8. D. K. C onstantius an Taurus, Praef. Praet.Wenn behauptet werden sollte, 'dass ein zu Unsere'
PrivatvermÖgen gehöriger 'Colone oder Sclave Etwas gegen
die
öffentliche Ordnung begangen habe, so ist er zu zwi»g cn » \das Gericht des Statthalters der Provinz zu kommen, so 1 erdoch, dass in Gegenwart des Rational}* oder des Procura* 0Unsers Hauses die Sache zwischen ihm und dem A«kl^ e
64) Militum. Andere lesen limitum, was die Baiil. Wj. j*äT. I. p. 316- bestätigen, wo es betagt: nl. noniirörfnoi 1( "''-Jul,■nol.tplmv üyQÜv ilTToarmafliviüv. Auch Cujac. Obierfv. -*c. 35. billigt diese Lesart.