Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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441
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Codex. L. III. Tit. 24. tibi srinatorcs vel clarissimi etc. 441

Vierundzvvanzigstcr Titel.

Uli senatores vel darissimi civiliter vel

crimin aliter conveniantur.

{Wo die Senatoren oder die Clarissimi in Civil- oder Criminal-

Sachen belangt werden.)

! D. K. Cons tantimis an Octavianus, Comes von Hispania.

Ein Jeder, -welcher nicht mit der Würde der Illustres,sondern nur mit der der Clarissimi bekleidet, eine Jungfraugeraubt haben, oder hr fremde Grenzen eingedrungen sein,oder bei irgend einem andern Fehltritt oder Verbrechen er-griffen sein wird, soll in der Provinz, in welcher er die Thatbegangen hat, den öffentlichen Gesetzen unterworfen werden,"nd sich der Einrede des Gerichtsstandes nicht bedienen kön-nen. Denn der Anklagestand schliesst allen Ehrenvorzug derArt ans. Geg. zu Serdica, d. 4. Dec. 317. Ang-. zu Cordiiba,d. 3. März, u. d. C. d. Gallican. u. d. Bassus.

2. D. IC. Valentinianut, Theodoaiua u. Arcadius , an< den Senat.

Die Senatoren sollen in Civil - Rechtssachen, g-Ieichviel obsie in dieser erhabenen Stadt oder in den Vorstädten derselbensich aufhalten, in dem Gericht sowoIJ der priilorimmchen ahder Stadlpriifectur, ingleichen des Magister ojßciorum, je-doch nur dann, weun an denselben ein Befehl von UnsrerGnade ergangen sein wird, - in den Provinzen aber da, woJ"e ihren "Wohnsitz haben, oder wo sie den grossem Theill'ires Vermögens besitzc.i uud sich gewöhnlich aufhallen, Kode«wd Antwort stehu. Geg. d. 1. März 390, u. d. 4ten C. d.'** Valentinian. u. d. d. Neoterius.

3. D. K. Zcno an Are adius, l'racf. rraet.

Wenn etwa gegen einen Patricier, oder Exnatricier, oderSegen einen Solchen, welchen die Verwaltung- der erhabenenI'nitorianischen oder Stadt-Präfectur verherrlicht hat, oder ge-ben einen Cousular, welchen sowohl ein wirkliches Amt, ab?J " hohes Patent Unserer Gnade auf gleiche Weise ausg-e-eictmet hat, oder [gegen einen Solchen,] welcher sich durchIe -^"'»Seligkeiten des Amtes eines Magister mililum RuhmWoruen hat, oder gegen einen Solchen, welcher das Amti ^Magister ojjiciorum oder eines Quacslor [sacri j>alatii\eidet hat, oder Fraeposilus sacri cnbiculi gewesen ist,W d* Iue <l e, selcgtem Amt dein Senatorenstand zugeselltheY 1 i**' ° der ^ 8e » en ei,,eu Solchen,] welchem Unsere IIo-Hjden JJef,.],! jjb,; r di e Sl) ] w i a derHaustruppen übertragen, oder- Verwaltung- des Schatzes Unserer Hoheit, oder des Privat-